In seinem Erkenntnis vom 17.04.2007 zur GZ 5 Ob 275/06m hat sich der OGH mit den Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers befasst:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten (Immobilienverwalter) die Zahlung von 181.682 Euro sA. Ihr Objekt wäre mit einem freien Mietzins für einen von ihr bestimmbaren Zeitraum vermietbar gewesen. Die Beklagte habe ihr im Zusammenwirken mit Gunter V***** (Mieter) einen von diesem verfassten Mietvertrag vorgelegt, welchen sie als normal und von ihr überprüft bezeichnet habe. Im Vertrauen darauf habe die Klägerin den Mietvertrag ohne eigene Kontrolle unterfertigt. Tatsächlich habe dieser Vertrag eine Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit, einen Pauschalmietzins ohne ausdrückliche Wertsicherungsklausel und die Anwendung des MRG vorgesehen. Durch den gleichbleibenden Pauschalmietzins und die ständig wachsenden Betriebskosten hätte die Vermietung in absehbarer Zeit einen Verlust dargestellt.
Dazu der OGH: An die Tätigkeit des Immobilienmaklers sind auch gewisse Informations- und Aufklärungspflichten verknüpft. Dies gilt hier jedenfalls im Sinn einer Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung der insoweit unerfahrenen Klägerin über die - wirtschaftlich eminent wichtige - Möglichkeit einer Befristung des Mietverhältnisses. Diese Aufklärung hat die Beklagte unterlassen, was ihr als Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, den sie im Lichte des § 1299 ABGB zu vertreten hat.