In seinem Beschluss vom 12.04.2007 zur GZ 2 Ob 211/06b hat sich der OGH mit § 76 StVO befasst:
Ein PKW-Lenker erfasste eine Fußgängerin, die am Schutzweg die Straße überquerte.
Dazu der OGH: Ein "überraschendes" Betreten der Fahrbahn liegt dann vor, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten. "Unmittelbar vor" einem herannahenden Fahrzeug wird ein Schutzweg durch einen Fußgänger dann betreten, wenn er sich bereits innerhalb des Anhalteweges befindet.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin nicht auf den Verkehr geachtet hätte, fällt dieser zur Last: § 76 Abs 1 StVO ist eine Schutznorm mit dem Zweck, Zusammenstöße zwischen Fußgängern und anderen Straßenbenützern zu vermeiden. Auch § 76 Abs 4 lit a StVO ist eine Schutznorm mit dem Zweck der Vermeidung von Zusammenstößen von Fußgängern mit herannahenden Fahrzeugen. Dieses Schutzgesetz hat die Klägerin übertreten. Die Beweislast, dass das Schutzgesetz unverschuldet übertreten worden sei, trifft denjenigen, der das Schutzgesetz übertreten hat.