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Zivilrecht

OGH: Ausführungen zum Rechtsmissbrauch nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB bei einer Scheinehe

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Scheinehe, Rechtsmissbrauch

In seinem Beschluss vom 29.03.2007 zur GZ 3 Ob 50/07k hat sich der OGH mit dem Rechtsmissbrauch nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB befasst:
Die Streitteile schlossen eine Scheinehe, um der nunmehrigen Antragstellerin, einer türkischen Staatsangehörigen, und ihren vier Kindern den weiteren Aufenthalt in Österreich sowie eine Erwerbstätigkeit bzw eine Ausbildung zu ermöglichen. Nach dem Willen der Streitteile sollte die Ehe nach drei Jahren wieder geschieden werden. Ein gemeinsamer Haushalt wurde nie begründet.
Dazu der OGH: Nach stRsp ist Rechtsmissbrauch nur dann anzunehmen, wenn der Unterhalt fordernde Ehegatte in seinem Verhalten erkennen lässt, dass er nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlichtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Partner die Erfüllung der ehelichen Verpflichtungen begehrt. Das entscheidende Kriterium für den Rechtsmissbrauch bildet die schuldhafte Eheablehnung. Die Beurteilung im Einzelfall, ob ein derartiger Fall vorliegt, in welchem die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs grob unbillig erscheinen würde, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Im konkreten Fall stellt die Bejahung der Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Vorinstanzen jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den OGH bedürfte.

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