In seinem Beschluss vom 17.04.2007 zur GZ 10 Ob 75/06m hat sich der OGH mit dem Unterhalt befasst:
Der Vater bestreitet im Hinblick auf erbrachte Naturalleistungen eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht. Beim anrechenbaren Naturalunterhalt seien ua die Zahlungen für Miete und Betriebskosten sowie Strom und GIS zur Gänze zu berücksichtigen, wenn auch mit der Maßgabe, dass die Zahlungen - weil sie auch der Mutter zugute kämen - auf drei Köpfe aufzuteilen seien.
Dazu der OGH: Der erkennende Senat schließt sich der vom 4. Senat in der Entscheidung 4 Ob 41/05s und von Deixler-Hübner (aaO ecolex 2001, 110 ff) in überzeugender Weise geäußerten Ansicht an, wonach eine Differenzierung zwischen Wohnungsbenützungs- und Wohnungsbeschaffungskosten in aller Regel nicht gerechtfertigt ist und zur Vermeidung einer Doppelalimentierung alle Wohnungskosten nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen sind.