Home

Zivilrecht

OGH: § 35 Abs 2 WEG steht einer Entscheidung nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG nicht entgegen; es kommt dadurch nur zu einer Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 WEG, § 35 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, Mischhaus, Wohnungseigentumsbegründung

In seinem Erkenntnis vom 03.04.2007 zur GZ 5 Ob 68/07x hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob § 35 Abs 2 WEG einem Begehren auf Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum an einem sogenannten "Mischhaus", also einem Haus, an dem teilweise schlichtes Miteigentum besteht, andererseits jedoch bereits Wohnungseigentum bücherlich einverleibt wurde, entgegensteht:
OGH: Zufolge § 3 Abs 2 WEG muss sich jede neue Begründung von Wohnungseigentum auf alle wohnungseigentumsfähigen Objekte beziehen. Nach herrschender Ansicht ist das Wohnungseigentum eine Sonderform des im ABGB geregelten Miteigentumes. Die "Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum durch die seit dem WEG 2002 mögliche, unmittelbar darauf gerichteter Klagsführung beseitigt daher in Wahrheit die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. Dann steht aber auch § 35 Abs 2 WEG, dessen Zweck vornehmlich die Sicherung des Bestandes des Wohnungseigentumes ist, der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum im Mischhaus wird nämlich nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der "unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, stünde § 35 Abs 2 WEG allerdings unzweifelhaft entgegen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at