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Zivilrecht

OGH: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gestützt auf § 52 Abs 1 Z 6 WEG im Außerstreitverfahren geltend zu machen

20. 05. 2011
Gesetze: § 52 WEG, 1 AußStrG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verwaltungsunterlagen, vormaliger Verwalter, Außerstreitverfahren

In seinem Beschluss vom 17.04.2007 zur GZ 5 Ob 277/06f hat sich der OGH mit der Durchsetzung der Herausgabe von Verwaltungsunterlagen befasst:
Die Antragsgegnerin verwaltete die Liegenschaft *****, ab 1. 1. 1998 und kündigte die Verwaltung per 31. 12. 2003. Die Herausgabe der Originalbelege für die Jahre 1998 bis einschließlich 2002 verweigerte die Antragsgegnerin und bot der Antragstellerin (neue Verwalterin) lediglich an, diese könne gegen Voranmeldung und gegen Kostenersatz Kopien in den Kanzleiräumlichkeiten der Antragsgegnerin anfertigen. Die Antragsgegnerin brachte vor, der Auftrag zur Vorlage von Originalbelegen sei im Gesetz nicht vorgesehen, entspreche nicht dem WEG und könne auch nicht im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden.
Dazu der OGH: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gestützt auf § 52 Abs 1 Z 6 WEG im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten.

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