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Zivilrecht

OGH: Wird ein Verwaltungsvertrag, der den Regelungen des WEG unterliegt, rechtsunwirksam aufgelöst und bleibt daher aufrecht, der Verwalter jedoch infolge Neubestellung eines anderen Verwalters an der Erfüllung seiner Verpflichtungen verhindert, hat er sich bei Forderung des vereinbarten Entgelts das anrechnen zu lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Geschäftsbesorgung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 1155 ABGB, § 1168 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verwalter, rechtsunwirksame Kündigung, Entgelt

In seinem Erkenntnis vom 03.04.2007 zur GZ 5 Ob 207/06m hat sich der OGH mit der Frage befasst, inwieweit dem Verwalter mangels rechtswirksamer Kündigung eine Entlohnung gebührt, obwohl ihm die Verwaltung entzogen worden ist, insbesondere ob § 1168 Abs 1 ABGB in einem solchen Fall analog angewendet werden kann:
OGH: Ein Verwaltungsvertrag ist regelmäßig ein aus Auftrag und Vollmacht bestehender entgeltlicher Bevollmächtigungsvertrag. Das gilt auch für den Verwalter im Wohnungseigentum Die Bestimmung des § 1020 ABGB, die einen jederzeitigen Widerruf durch den Machtgeber vorsieht und dafür einen Kostenersatz regelt, wird allerdings durch das Sonderrecht des WEG über die Beendigung des Verwaltungsvertrags verdrängt. Das dem Verwalter im Fall der Beendigung zustehende Entgelt bzw dessen Aufwandersatz ist unter analoger Anwendung des § 1155 ABGB bzw § 1168 ABGB zu prüfen.

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