In seinem Erkenntnis vom 03.04.2007 zur GZ 5 Ob 207/06m hat sich der OGH mit der Frage befasst, inwieweit dem Verwalter mangels rechtswirksamer Kündigung eine Entlohnung gebührt, obwohl ihm die Verwaltung entzogen worden ist, insbesondere ob § 1168 Abs 1 ABGB in einem solchen Fall analog angewendet werden kann:
OGH: Ein Verwaltungsvertrag ist regelmäßig ein aus Auftrag und Vollmacht bestehender entgeltlicher Bevollmächtigungsvertrag. Das gilt auch für den Verwalter im Wohnungseigentum Die Bestimmung des § 1020 ABGB, die einen jederzeitigen Widerruf durch den Machtgeber vorsieht und dafür einen Kostenersatz regelt, wird allerdings durch das Sonderrecht des WEG über die Beendigung des Verwaltungsvertrags verdrängt. Das dem Verwalter im Fall der Beendigung zustehende Entgelt bzw dessen Aufwandersatz ist unter analoger Anwendung des § 1155 ABGB bzw § 1168 ABGB zu prüfen.