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Zivilrecht

OGH: Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung eines Hausverwalters, der die Wirksamkeit einer Verwalterkündigung bzw seine Abberufung im Gerichtsverfahren bekämpft, sind nicht der Eigentümergemeinschaft als "mit der Erfüllung des Auftrags verbundener Schaden" anzulasten

20. 05. 2011
Gesetze: § 1014 ABGB, § 20 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verwalter, Kündigung, Anwaltskosten

In seinem Erkenntnis vom 03.04.2007 zur GZ 5 Ob 207/06m hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Verwalter die ihm entstandenen Kosten anwaltlicher Vertretung im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4b WEG als Aufwandersatz nach den §§ 17 WEG bzw 1014 f ABGB von der Eigentümergemeinschaft geltend machen kann:
OGH: Die Verfolgung eigener Interessen, im konkreten Fall die Verfolgung des Interesses eine gegen ihn gerichtete Kündigung oder Verwalterabberufung abzuwenden, steht nicht im Zusammenhang mit der dem Verwalter übertragenen Geschäftsbesorgung. Diese besteht ausschließlich in einer Vertretung der Gemeinschaftsinteressen und den mit der Verwaltung einer Liegenschaft verbundenen Aufgaben. Zwar trägt § 1014 ABGB dem Gewaltgeber auch auf, allen durch sein Verschulden entstandenen oder mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden zu vergüten. Dabei muss aber ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Geschäftsbesorgung und der Schadensentstehung gegeben sein. Für bloß bei Gelegenheit der Auftragserfüllung eingetretene, von vornherein unwahrscheinliche Schadensereignisse, für die die Auftragserfüllung wohl eine Bedingung, nicht aber eine adäquate Ursache dargestellt hat, kommt eine Haftung nach § 1014 ABGB nicht in Betracht. In dieser in § 1014 ABGB normierten verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung des Geschäftsherrn für alle mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schäden kommt das Prinzip der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse zum Ausdruck. Es geht dabei um die Haftung für die typischen Gefahren des aufgetragenen Geschäfts. Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen des Besorgungsgehilfen aus Anlass der Beendigung des Bevollmächtigungsverhältnisses lässt sich gerade nicht als Tätigkeit im fremden Interesse qualifizieren.

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