In seinem Erkenntnis vom 20.03.2007 zur GZ 5 Ob 236/06a hat sich der OGH mit der Schlechtgläubigkeit des Machthabers befasst:
Es steht außer Zweifel, dass der Vertreter des Beklagten beim Erwerb des strittigen Liegenschaftsteils und dessen Verbücherung die obligatorische Position des Rechtsvorgängers der Klägerin kannte, insbesondere wusste, dass die Eigentumsübertragung an einem unbelasteten Viertelanteil in das Forderungsrecht jenes Vertragspartners eingriff, der bereits vorher vertraglich den strittigen Liegenschaftsanteil erworben hatte und daraus einen obligatorischen Anspruch auf Verbücherung seines Eigentums ableiten konnte.
Dazu der OGH: Wie es bei der Irrtumsanfechtung eines von einem Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts auf den Irrtum des Stellvertreters ankommt, was auch für listige Irreführung, Drohung und Zwang beim Vertragsabschluss gilt, wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück. So schadet Schlechtgläubigkeit dem Geschäftsherrn immer dann, wenn sie bei ihm persönlich und/oder beim Vertreter vorliegt.