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Zivilrecht

OGH: Ausführungen zur Doppelveräußerung einer Liegenschaft

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 440 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachenrecht, Doppelveräußerung einer Liegenschaft, Naturalrestitution

In seinem Erkenntnis vom 20.03.2007 zur GZ 5 Ob 236/06a hat sich der OGH mit der Doppelveräußerung einer Liegenschaft befasst:
OGH: Veräußert ein Eigentümer seine Sache an zwei verschiedene Käufer, so erwirbt infolge der Regelung des § 440 ABGB jener Eigentum, der zuerst um die Einverleibung ansucht. Die zeitliche Reihenfolge der Titelgeschäfte spielt keine Rolle, weil es für den Eigentumserwerb an Liegenschaften allein auf das Verfügungsgeschäft ankommt. Der bücherliche Erwerber muss allerdings dann einem Dritten weichen, wenn er den Vertragspartner des Geschädigten gezielt zum Vertragsbruch verleitet, in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten handelte, derart eine schuldrechtliche Beziehung zwischen anderen Personen beeinträchtigte, aber auch dann, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechtes die schlichte Leistungsbewirkung vereitelte. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet nämlich absolute Wirkung. Es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. Weiß also der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren. Positive Kenntnis im Einzelfall ist der Offenkundigkeit daher gleichzuhalten. Die nRsp bejaht insoweit einen schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruch bereits dann, wenn der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste.

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