In seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 6 Ob 6/06k hat sich der OGH mit § 16 ABGB befasst:
Der Kläger begehrt zuletzt, den Beklagten schuldig zu erkennen,1. es künftig zu unterlassen, mittels Videokamera das Haus und den Gartenbereich des Klägers zu überwachen bzw zu filmen bzw den Eindruck einer derartigen Tätigkeit mittels Attrappen von Videokameras zu erwecken,2. die am Balkongeländer seines Hauses A*****gasse 16 in K***** angebrachte Videokamera bzw Videokameras vortäuschende Attrappen zu entfernen bzw ihren Einstellungswinkel derartig zu verändern, dass durch ihren Betrieb das Haus und der Garten des Klägers nicht überwacht bzw gefilmt werden kann bzw auch nicht der Eindruck des Überwachens bzw Filmens von Haus und Garten des Klägers erweckt werden kann.
Dazu der OGH: Die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren setzt zunächst voraus, dass der Beklagte in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre (Geheimsphäre), das als absolutes Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt, eingegriffen hat. Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Bei bereits erfolgtem Verstoß stehen auch Beseitigungsansprüche zu. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt insbesondere gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person. Eine Verletzung der Geheimsphäre stellen geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen dar. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung.
Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. Dem durch die Maßnahme des Beklagten begründeten Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre (Geheimsphäre) stehen auf der Seite des Beklagten keine diesen Eingriff aufwiegende Gründe entgegen. Der Beklagte hat das Recht, geeignete Schutzmaßnahmen für sein Liegenschaftseigentum zu ergreifen. Sein im Verfahren dargelegtes und festgestelltes Interesse am Schutz seines Eigentums erfordert aber keine Überwachung des Grundstücks des Klägers. Für die bezweckte Abschreckung genügt die Überwachung des eigenen Grundstücks.