In seinem Beschluss vom 27.03.2007 zur GZ 1 Ob 224/06g hat sich der OGH mit Klauseln eines Wasserbezugsvertrages befasst:
Die Beklagte betreibt eine Trinkwasserversorgungsanlage. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit schließt sie laufend Wasserbezugsverträge mit Verbrauchern. An die von der Beklagten betriebene Trinkwasserversorgungsanlage sind etwa 90 % der rund 200 Gebäude des Ortsteils H***** angeschlossen. Es bestehen noch zwei weitere - wesentlich kleinere - Wasserversorgungsanlagen. Die eine versorgt ein Appartementhaus und zwei Einfamilienhäuser, die andere nur ein Appartementhaus. Die Versorgung durch diese Anlagen kommt nur für Grundstücke in Betracht, die sich in entsprechender örtlicher Nähe befinden. 85 % der von der Beklagten Belieferten sind Zweitwohnungsbesitzer.
Dazu der OGH: Allgemein bekannt ist, dass Energie-, aber auch Wasserversorgungsunternehmen idR erhebliche Kosten aufwenden müssen, um ein geeignetes Versorgungsnetz aufzubauen und auch instandzuhalten. Die Investitionskosten können umso besser verteilt werden, je höher die Zahl der Abnehmer ist und je länger sie an das Versorgungsnetz angeschlossen bleiben. Dem Bedürfnis der hohe Aufwendungen tragenden Energieversorger nach längeren Vertragsbindungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und die Vereinbarung längerer Bindungsfristen (allerdings nur im Rahmen der Angemessenheit) ermöglicht, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dieser Umstand dem Betroffenen bei der Vertragsschließung bekannt gegeben wird. § 15 Abs 3 KSchG gilt auch für Wasserbezugsverträge. Es steht dem Unternehmer im Rahmen der durch § 879 ABGB und § 6 KSchG gesteckten Grenzen frei, durch eine entsprechende Vertrags- und Tarifgestaltung die Kosten der Herstellung, Wartung und Instandhaltung sowie Erweiterung des Versorgungsnetzes abzudecken, etwa dadurch, dass ua - wie hier - Anschlussentgelte und Mindestabnahmemengen vereinbart werden.
Die Prüfung, ob die zu diesen Zwecken vorgenommene Vertrags- und Tarifgestaltung im Rahmen der durch § 879 ABGB und § 6 KSchG gesteckten Grenzen erfolgt, oder ob eine in den Vertragsformblättern enthaltene Bestimmung eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners bewirkt, hat sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - hier der Investitionskosten in das Leitungsnetz und des Umstands, dass viele Verbraucher nur Zweitwohnsitzbesitzer sind - am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren, wobei eine umfassende Interessenprüfung vorzunehmen ist. Unzulässig ist jedenfalls, dass ein monopolistisches Unternehmen seine Leistungen nur unter "drückenden Bedingungen" anbietet; ein sittenwidriger Missbrauch der Monopolstellung ist etwa auch in einer willkürlichen Kostenaufteilung zu sehen. Dem auch noch in der Revision aufrecht erhaltenen Argument der Beklagten, sie habe von der durch § 15 Abs 3 KSchG eingeräumten Dispositionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, weswegen Verbraucher, die die Vertragsgestaltung als nachteilig erachten, den Bezugsvertrag unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres ohne Angabe von Gründen kündigen könnten, ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte auf Grund ihrer monopolartigen Stellung mit dem Gebrauch dieses Kündigungsrechts nicht rechnen durfte. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenprüfung kommt dem Nichtgebrauch der Kündigungsmöglichkeit nach § 15 Abs 1 KSchG deswegen kein maßgebliches Gewicht zu.
Klausel 1: Der Bezugsberechtigte verpflichtet sich, das für das Grundstück Nr. ... benötigte Wasser ausschließlich von R *****gesmbH oder deren Rechtsnachfolger(n) zu beziehen.
OGH: Wenngleich Ausschließlichkeitsbindungen in Form sog Bezugsbindungen nicht von vornherein sittenwidrig sind, begründet die vorliegende Klausel eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr vereinbare Abhängigkeit des Verbrauchers. Die vom Verbraucher zu übernehmenden Verpflichtungen greifen in seine Verfügungsfreiheit während und auch nach Vertragsabschluss massiv ein. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Dass die in der Klausel enthaltene Überbindung der Vertragspflichten auf einen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannten Dritten einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG begründet, wird in der Revision nicht mehr bekämpft.
Klausel 2: Den Lieferanten trifft keinerlei Haftung, wenn die Lieferung von Wasser infolge höherer Gewalt oder Vornahme behördlicher Maßnahmen unmöglich oder unerschwinglich geworden ist.
OGH: Die Klausel ist so zu verstehen, dass das dem Verbraucher (auch) im Fall vorübergehender Leistungshindernisse gesetzlich zustehende Rücktrittsrecht ausgeschlossen werden sollte. Bei Gattungsschulden - zu denen auch die Lieferung von Trinkwasser zählt - tritt die Rechtsfolge des § 1447 ABGB nur dann ein, wenn der Leistungsgegenstand vom Markt verschwunden oder unerschwinglich geworden ist. Die Beklagte wäre also grundsätzlich verpflichtet, Trinkwasser gleicher Qualität zu beschaffen. Eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit ist als objektiver Verzug zu werten, und steht in diesem Fall den Verbrauchern das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 918 Abs 1 ABGB zu.
Klausel 3: Dem Bezugsberechtigten ist die Errichtung eines eigenen Brunnens auf der Liegenschaft Nr. ... untersagt.
OGH: Die Beklagte ist durch die Möglichkeit der Festsetzung einer - zulässigen - Mindestabnahmemenge ausreichend abgesichert, das Verbot der Beschaffung von eigenem Brunnenwasser bedeutete eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners.
Klausel 4: Der Anschluss erfolgt an die dem Lieferanten gehörende Hauptwasserleitung und ist mit der Durchführung des Anschlusses sowie sämtlicher allfälliger Reparaturen vom Bezugsberechtigten ein vom Lieferanten autorisiertes Unternehmen auf Kosten des Bezugsberechtigten zu beauftragen, ...
OGH: Das durch diese Klausel entstehende Ungleichgewicht der beiderseitigen Rechte und Pflichten ist darin zu sehen, dass der Verbraucher- obwohl er die Kosten der Herstellung und der Reparatur der Anschlussleitung zu tragen hat - bei Vergabe dieser Arbeiten an der freien Wahl seines Vertragspartners gehindert wird; es wird ihm die Möglichkeit genommen, aus Anboten anderer, zur Installation bzw Reparatur von Wasserleitungen befugter Gewerbetreibenden das wirtschaftlich günstigste Anbot auszuwählen. Diese Nachteile können durch das Interesse der Revisionswerberin, den "autorisierten" Installateur vor Beginn der Arbeiten nicht mehr über die Lage der Leitungen informieren zu müssen, nicht aufgewogen werden.
Klausel 5: Festgehalten wird, dass der Wasserzins im jeweils gültigen Tarifblatt angeführt wird und derzeit pro Kubikmeter ... (exklusive MwSt) beträgt.
OGH: Nach der "kundenfeindlichsten" Auslegung ist die Klausel nur so zu verstehen, dass der Preis während der Laufzeit des Vertrags nach den vom Lieferanten festgesetzten jeweils gültigen Tarifen verändert werden kann, ohne dass die Gründe für die allfällige Preiserhöhung ausreichend deutlich angegeben werden. Solche Vertragsbestimmungen verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Klausel 6: Es ist dem Abnehmer bewusst, dass die Tatsache der Verrechnung einer Mindestabnahme keinesfalls als Maßnahme bzw Aufforderung zu verstehen ist, unnötig Wasser zu verbrauchen. Es ist vielmehr ein zur Zeit angewandter Verrechnungsmodus, um verschiedene Leistungen wie etwa Ablesung, Leitungserhalt etc in einer Position zu erfassen und kann dieser Verrechnungsmodus vom Lieferanten abgeändert werden.
OGH: Nach stRsp setzt die Befugnis des Unternehmers zur einseitigen Entgeltänderung eine Vereinbarung voraus, die dem Verbraucher bei Vertragsabschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt vermittelt und ihn in die Lage versetzt, das geänderte Entgelt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu überprüfen. Diesen Kriterien genügt der in der Klausel enthaltene, nicht näher spezifizierte Hinweis, die Mindestabnahme sei "ein zur Zeit angewandter Verrechnungsmodus, um verschiedene Leistungen wie etwa Ablesung, Leitungserhalt etc in einer Position zu erfassen und kann dieser Verrechnungsmodus vom Lieferanten abgeändert werden", nicht.
Klausel 7: Der Bezugsberechtigte verpflichtet sich, sämtliche wasserführenden Rohrleitungen zwischen Hauptwasserleitung und Wasserzähler mit größter Sorgfalt instand zu halten. Sollte dennoch in diesem Bereich eine Leckstelle entstehen und Wasser austreten, so ist der Bezugsberechtigte verpflichtet, diesen Schaden binnen 48 Stunden nach Kenntnisnahme des Rohrbruchs auf seine Kosten, durch das im § 3 angeführte für solche Zwecke autorisierte Unternehmen, zu beheben ... Für den entstandenen Schaden (insbesondere Wasserverlust) hat der Bezugsberechtigte dem Lieferanten eine pauschale Basisentschädigung im Gegenwert von 1.000 m3 zu bezahlen. Sollte der Schaden nicht innerhalb der 48 Stunden behoben sein, verpflichtet sich der Bezugsberechtigte für jeden weiteren Tag bis zur Behebung des Schadens weitere 500 m3/Tag zu bezahlen.
OGH: Die Klausel enthält auch die den Verbraucher - unzweifelhaft - gröblich benachteiligende Bestimmung, die Herstellungs- sowie die Instandhaltungsarbeiten an der Hauszuleitung nur durch einen "autorisierten" Installateur durchführen zu lassen (siehe die Ausführungen zur Klausel 4). Die Sittenwidrigkeit allein dieses Teils der Klausel bewirkt deren gesamte Unwirksamkeit. Das Festlegen einer (hohen) "Basisentschädigung", unabhängig von der Menge des Wasseraustritts und vom Verletzen der "Meldepflicht", ist jedenfalls für den Verbraucher gröblich benachteiligend.
Klausel 8: Der Lieferant ist berechtigt, den Wasserzins entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu erhöhen.
OGH: Der OGH verweist auf seine Begründung zu Klausel 5.
Klausel 9: Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserbeschaffenheit oder einen bestimmten Betriebsdruck besteht nicht.
OGH: Nach stRsp müssen Leistungsbeschreibungen konkrete Angaben über bestimmte (negative) Sacheigenschaften enthalten, um sie von Gewährleistungsausschlussklauseln abgrenzbar zu machen.
Klausel 11: Die Unterbrechung der Belieferung lässt die Verpflichtung des Bezugsberechtigten zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr (Mindestabnahme) unberührt.
OGH: Der Ausschluss eines gesetzlichen Rücktrittsrechts verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn ihm eine Vertragsverletzung des Schuldners zu Grunde liegt, weil andernfalls eine ungerechtfertigte Bindung an einen unzuverlässigen Vertragspartner gegeben wäre.
Klausel 12: Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifblattes.
OGH: Der OGH verweist auf seine Begründung zu Klausel 5.
Klausel 16: Der Bezugsberechtigte ist verpflichtet, bei Veräußerung der Liegenschaft Nr. ... dem Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Vertrag zu überbinden, widrigenfalls er dem Betreiber für sämtliche, durch die Nichtüberbindung entstehenden Nachteile haftet.
OGH: Zu einem Fernwärmeliefervertrag wurde bereits ausgesprochen, dass die Verpflichtung des Verbrauchers, bei Änderung der Besitz-, Eigentums- oder Miteigentumsverhältnisse dafür zu sorgen, dass der Nachfolger in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintrete sittenwidrig sei. Sei ein Nachfolger zur Vertragsübernahme nicht bereit, führe dies dazu, dass der Verbraucher auf unbestimmte Dauer für die vertraglichen Verpflichtungen weiterhafte, obwohl er die Wohnung (das Haus) nicht mehr benütze und der Vertrag mit der Beklagten beendet sei; dies sei als für den Verbraucher grob benachteiligend zu qualifizieren.
Klausel 20: Mindestabnahme pro Wohneinheit 350 Kubikmeter Wasser/Jahr.
OGH: Die vorgesehene Mindestabnahmemenge verstößt gegen § 879 Abs 1 ABGB, weil diese weit über dem Durchschnittsverbrauch eines Haushalts liegt und einen Missbrauch der Monopolstellung bedeutet. Die Mindestabnahme hat sich an der durchschnittlichen Verbrauchsmenge zu orientieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren über eine Verbandsklage zu erforschen, wie und unter welchen Bedingungen die Wasserversorgungsanlage kostendeckend zu führen ist.
Klausel 21: Tarifblatt gültig für Ablesung und Fakturierung ab 1. 2. 2003. Mit dem Erscheinen eines neuen Tarifblattes verlieren alle vorangegangenen Tarifblätter ihre Gültigkeit.
OGH: Der OGH verweist auf seine Begründung zu Klausel 5.