In seinem Beschluss vom 15.03.2007 zur GZ 8 Ob 10/07i hat sich der OGH mit dem eigenhändigen Testament befasst:
OGH: Fremdhändige Einfügungen nehmen dem eigenhändigen Teil eines Testaments nicht die Gültigkeit, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Wissen und Willen des Testators erfolgt sind. Der Text ist so zu lesen, als ob die fremde Schrift nicht vorhanden wäre. Ergibt der eigenhändige Text einen Sinn und ist als solcher als gültiges eigenhändiges Testament anzusehen, so liegt eine wirksame letztwillige Verfügung vor.