In seinem Beschluss vom 27.03.2007 zur GZ 1 Ob 277/06a hat sich der OGH mit § 30 Abs 2 Z 3 MRG befasst:
Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 (unleidliches Verhalten) und 3 (strafbare Handlung) MRG wird als erhebliche Rechtsfrage releviert, ob ein Getränkeautomatenaufsteller, dessen im Objekt der Vermieterin aufgestellter Getränkeautomat durch den Geschäftsführer einer Mieterin im selben Objekt (hier: Buffet im Hauptgebäude der *****) wiederholt beschädigt wurde, als "Mitbewohner" bzw "im Haus wohnende Person" angesehen werden kann.
Dazu der OGH: Beide Begriffe werden von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Darunter fallen auch Mieter von Geschäftsräumen im Haus, Bewohner eines demselben Eigentümer gehörigen Nachbarhauses, der nicht im Haus wohnende Vermieter, sein Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktion, aber auch vom Vermieter mit Renovierungsarbeiten im Haus beauftragte Personen.