In seinem Beschluss vom 14.02.2007 zur GZ 7 Ob 266/06b hat sich der OGH mit § 1 KSchG befasst:
OGH: Verbraucher ist, für den das Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Eine bestimmte Betriebsgröße des Unternehmens, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist nur, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt. Bei einer "Ein-Mann-GmbH" wird der Alleingesellschafter, der gleichzeitig Alleingeschäftsführer ist, wirtschaftlich betrachtet in Wahrheit selbst (allein) unternehmerisch tätig.
Ausgehend von § 1 KSchG ist ein Gesellschafter, der nicht auch Geschäftsführer der Gesellschaft ist, mangels eigener unternehmerischer Tätigkeit jedenfalls als Verbraucher zu beurteilen. Voraussetzung dafür, dass ein Gesellschafter überhaupt wie ein Unternehmer im Sinn des KSchG zu behandeln ist, ist dessen organschaftliche Handlungsbefugnis. Die Innehabung der Prokura erfüllt das Erfordernis der typischen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem geschäftsführenden Gesellschafter als Organ "seiner" Gesellschaft zukommt, noch nicht.