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Zivilrecht

OGH: Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Sachenrecht, ungemessene Servitut, Ausweitung

In seinem Beschluss vom 28.03.2007 zur GZ 7 Ob 12/07a hat sich der OGH mit der ungemessenen Servitut befasst:
OGH: Bei sogenannten ungemessenen Servituten sind Ausmaß und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig umschrieben. Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Die Frage des Ausmaßes bzw Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vorliegt, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren, hält sich im Rahmen der Judikatur und des eingeräumten Ermessensspielraumes.

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