In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 1 Ob 48/07a hat sich der OGH mit der Veränderung der Servitut befasst:
OGH: Nach § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert werden; sie sind vielmehr möglichst schonend ("eingeschränkt") auszuüben. Die eigenmächtige Veränderung durch den Berechtigten (Verlegung des Einmündungsbereichs sowie der anschließenden Wegtrasse über eine Strecke von 30 bis 40 m) ist als eine derartige Erweiterung anzusehen, zumal er dadurch weitere (andere) Teile des dienenden Guts in Anspruch nimmt, obwohl dieses regelmäßig weiterhin durch die bisherige Wegtrasse belastet bleibt. Es ist sachlich nicht begründbar, dem Berechtigten - auch relativ geringfügige - Verlegungen des Wegverlaufs nach seinem Belieben zu gestatten.