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Zivilrecht

OGH: Eine Polizze stellt - außerhalb des Anwendungsbereiches des § 5 VersVG - eine bloße Beweisurkunde dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Polizze, Beweisurkunde

In seinem Erkenntnis vom 08.03.2007 zur GZ 7 Ob 33/07i hat sich der OGH mit der Polizze befasst:
Es entspricht stRsp, dass ein nicht auf Inhaber (Überbringer) lautender Versicherungsschein (der im allgemeinen Sprachgebrauch als Polizze bezeichnet wird - § 3 VersVG) - außerhalb des Anwendungsbereiches des § 5 VersVG - eine bloße Beweisurkunde darstellt. Nach herrschender Meinung spricht zwar die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Versicherungsschein den Inhalt des Versicherungsvertrages richtig und vollständig wiedergibt. Ob es einer Partei gelungen ist, diese Vermutung zu widerlegen, also die Unrichtigkeit einer Angabe im Versicherungsschein unter Beweis zu stellen, ist eine Tat- bzw Beweisfrage und daher nicht revisibel.

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