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Zivilrecht

OGH: Soll der Miteigentümer zum Verwalter bestellt werden, so ist dieser vom Stimmrecht ausgeschlossen

20. 05. 2011
Gesetze: § 24 Abs 3 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Bestellung des Verwalters, Stimmrechtsausschluss, Mehrheitseigentümer

In seinem Sachbeschluss vom 20.03.2007 zur GZ 5 Ob 286/06d hat sich der OGH mit dem Stimmrechtsausschluss des § 24 Abs 3 WEG eines Mehrheitseigentümers befasst:
Die Erstantragsgegnerin teilte dem Antragsteller schriftlich mit, dass sie die Immobilienverwaltung des Zweitantragsgegners nach § 21 Abs 3 WEG gekündigt habe und als Mehrheitseigentümerin die Verwaltung des Hauses übernehme.
Dazu der OGH: In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft, so auch bei Bestellung des Verwalters und Auflösung eines Verwaltungsvertrages, entscheidet unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 WEG die Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG). Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehmlich die Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse auch auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg zustande kommen. Fehlt es einem solchen Beschluss aber an der erforderlichen Mehrheit, so kann jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monates verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses festgestellt wird (§ 24 Abs 6 WEG). Besteht - wie hier - nur ein Willensakt des Mehrheitseigentümers und kommt es zu einer fristauslösenden Bekanntmachung dieses "Beschlusses", so hat sich die Bekämpfung eines solchen "Dominator"- Beschlusses formell nach Beschlussrecht (und zunächst nicht nach § 30 Abs 2 WEG) zu richten.
Die Enthebung und Bestellung des Verwalters gehört zu jenen Rechtsgeschäften, die gem § 24 Abs 3 WEG einen Stimmrechtsausschluss gebieten, wenn durch das Naheverhältnis eines Wohnungseigentümers zum Verwalter Gemeinschaftsinteressen auf dem Spiel stehen. Das kann auch dazu dienen, den Einfluss des dominanten Miteigentümers auf die Verwaltung der Liegenschaft zu unterbinden. Umso mehr hat das Gesagte zu gelten, wenn ein Miteigentümer selbst zum Verwalter bestellt werden soll.
Der gegenständliche "Beschluss" des Mehrheitseigentümers, den bisherigen Verwalter zu entheben und sich selbst als Verwalter einzusetzen, lässt sich nicht in zwei verschieden zu behandelnde Entscheidungen zerlegen. Wird wie hier nach vorausgegangenen Querelen gleichsam handstreichartig ein Verwalterwechsel angestrebt, dann stellt die gleichzeitige Kündigung des bestehenden Verwaltungsverhältnisses und Bestellung eines neuen Verwalters dergestalt eine Einheit dar, dass der Stimmrechtsausschluss eines Wohnungseigentümers die gesamte Beschlussfassung, sohin beide Akte des Verwalterwechsels umfasst. Das hat jedenfalls bei einem vom "Dominator" intendierten Verwalterwechsel zu gelten, ohne dass es auf den zur Kündigung herangezogenen Grund ankäme. Weil somit der bekämpfte Beschluss ausschließlich vom Willen jenes Mehrheitswohnungseigentümers getragen war, dem zufolge § 24 Abs 3 WEG kein Stimmrecht zukam, liegt insgesamt ein rechtsunwirksamer Beschluss vor.

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