In seinem Beschluss vom 23.03.2007 zur GZ 2 Ob 196/06x hat sich der OGH mit der Obhut bzw Obsorge bei der Verwahrung von Gegenständen in Garderobekästchen befasst:
Der Kläger besucht die Tennisanlage der erstbeklagten Partei durchschnittlich einmal im Monat, um dort Tennis zu spielen. Er deponierte seine Kleidung und seine neue, EUR 9.300,-- teure Armbanduhr in einem der Garderobekästchen, die mit Hilfe von Jetons benützt werdenkönnen und für die 50 Cent einzusetzen sind. Während des Spieles wurde das Kästchen aufgebrochen und die Uhr gestohlen.
Dazu der OGH: Die Pflicht zur Obsorge muss aus der Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend zu entnehmen sein. Fehlt die Übernahme der Obsorge, so liegt kein Verwahrungsvertrag vor. Der Verwahrungsvertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich abgeschlossen werden, wobei Unentgeltlichkeit der Verwahrung aber vielfach gegen eine schlüssige Obsorgezusage spricht. Vom konkludenten Abschluss eines Verwahrungsvertrages ist auszugehen, wenn bei Überlegung aller Umstände unter Bedachtnahme auf Verkehrssitte und redliche Gewohnheit ein beiderseitiges Einverständnis betreffend die Übergabe und Übernahme einer Sache in Obsorge angenommen werden kann.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich eine Verwahrungspflicht als Nebenpflicht eines anderen Vertrages ergeben kann, insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache oder der von einem Kunden abgelegten Kleidung, die in einem Dienstleistungsbetrieb zur Aufbewahrung übernommen wird. Tragender Gesichtspunkt für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens eines Verwahrungsvertrages bzw der Obsorge als Nebenverpflichtung zu einem anderen Vertrag ist jeweils die Verkehrssitte bzw die ergänzende Vertragsauslegung.
Die Übergabe des Jetons und die Zuweisung eines bestimmten Garderobekästchens an den Kläger ist als konkludente Übernahme einer Verwahrungsnebenpflicht (zum Vertrag auf entgeltliche Überlassung eines Tennisplatzes) durch die erstbeklagte Partei zu qualifizieren. Die Frage, ob die übernommene Verwahrungspflicht auch die wertvolle Armbanduhr des Klägers umfasste, betrifft die Auslegung einer konkreten Vereinbarung im Einzelfall.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die erstbeklagte Partei habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger in seinem Garderobekästchen eine Uhr im Wert von EUR 9.300,-- aufbewahrt, weshalb ihre Haftung wegen eines Verstoßes gegen ihre Verwahrerpflicht ausgeschlossen sei, hält sich im Rahmen der Judikatur. Dazu kommt, dass dem Kläger auf Grund seiner regelmäßigen Besuche in der Tennisanlage die Art der Verwahrung von Kleidung und Wertgegenständen geläufig sein musste. In solchen Fällen scheidet aber die Haftung des Verwahrers nach verbreiteter Ansicht selbst für vom Verwahrungsvertrag umfasste Gegenstände aus, wenn der Hinterleger gegen die Art der Verwahrung nicht Einspruch erhebt.