In seinem Erkenntnis vom 23.03.2007 zur GZ 2 Ob 191/06m hat sich der OGH mit der Sachverständigenhaftung befasst:
Reinhard G***** stand mit der klagenden Partei, einer Autohändlerin, in Verhandlungen bezüglich des Ankaufes eines PKWs. Vor Annahme des Anbotes der klagenden Partei veranlasste er bei der beklagten Partei die Durchführung einer "ÖAMTC-Kaufüberprüfung". Der Prüfbericht enthielt den Hinweis auf einen Vorschaden. Der Kaufvertrag kam nicht zustande. Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz. Sie habe grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstellt und damit die konkrete Verkaufsgelegenheit der klagenden Partei zunichte gemacht.
Dazu der OGH: Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach den §§ 1299, 1300 ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt, sodass die objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind.
Die klagende Partei hatte die Konditionen des Veräußerungsgeschäftes bereits festgelegt, während (nur) der Kaufinteressent für seine abschließende Willensbildung noch zusätzlicher Informationen bedurfte. Unter diesen Umständen liegt es aber auf der Hand, dass der "Ankaufstest", für die beklagte Partei erkennbar, nur dem Kaufinteressenten, nicht aber auch der klagenden Partei als Entscheidungsgrundlage dienen sollte.