In seinem Beschluss vom 23.03.2007 zur GZ 2 Ob 156/05p hat sich der OGH mit der Streupflicht des Gehwegs befasst:
Die Klägerin stürzte auf einer vereisten Stelle auf der im Privateigentum von Maria D***** stehenden Liegenschaft M*****straße 22, D*****, auf dem Vorplatz vor dem Geschäftseingang einer Filiale der d***** GmbH.
Dazu der OGH: Bei der Beurteilung, ob es sich um einen "dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg" iSd § 93 Abs 1 StVO handelt und ob daher den Grundeigentümer die Pflichten im Sinn dieser Gesetzesbestimmung treffen, kommt es auf das Grundeigentum nicht an. Für die Ermittlung der 3-m-Grenze des § 93 Abs 1 StVO ist nicht die natürliche Grenze in Form eines Zaunes oder einer Hecke maßgeblich, sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers, die nicht unbedingt ident sein muss mit der natürlichen Grenze, weil der Eigentümer nicht daran gehindert ist, einen Zaun hinter der Grundstücksgrenze anzubringen. Durch willkürliche Versetzung des Zaunes oder der Hecke könnte sich ein Liegenschaftseigentümer seiner Streupflicht überhaupt entziehen, sodass dann niemanden die Streupflicht träfe. § 93 Abs 1 StVO ist daher grundsätzlich nicht so auszulegen, dass für einen Gehsteig überhaupt niemand nach dieser Gesetzesstelle verpflichtet ist. Die Auslegung der Berufungswerberin würde aber gerade dazu führen: Auf dem Gehsteig bestünde die Räum- und Streupflicht nicht, weil er im Privateigentum steht, auf der im öffentlichen Gut stehenden Fahrbahn bestünde sie nicht, weil dort kein Gehsteig ist.
Die Worte "die entlang der Liegenschaft ... dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige" in § 93 Abs 1 StVO müssen daher sinnvollerweise so ausgelegt werden, dass eine Streupflicht des Anrainers auch dann besteht, wenn der (dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende) Gehsteig nicht "entlang" (im Sinne von "außerhalb der eigentumsrechtlichen Grundgrenze") der Liegenschaft verläuft.