In seinem Sachbeschluss vom 20.03.2007 zur GZ 5 Ob 26/07w hat sich der OGH mit dem WEG und der Erhaltungsmaßnahme befasst:
OGH: § 30 Abs 1 Z 1 WEG berechtigt den Wohnungseigentümer, dessen Wohnungseigentumsobjekt beschädigt oder zerstört ist, grundsätzlich, von den übrigen Wohnungseigentümern die Wiederherstellung seines Wohnungseigentumsobjekts zu verlangen. Nur eine dauernde rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Wiederherstellung lässt das Wohnungseigentum erlöschen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Wiederaufbau noch als Erhaltungsmaßnahme angesehen werden kann, was zu bejahen ist, wenn der Wert der Gesamtliegenschaft im Verhältnis zu den Kosten des Aufwandes dies wirtschaftlich vertretbar erscheinen lässt. Ist das zu bejahen, kann die Wiederherstellung eines wie hier einsturzgefährdeten Gebäudetrakts eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung darstellen, die die Minderheit an einen gültig zustande gekommenen Mehrheitsbeschluss bindet. Die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt, hängt also nicht allein davon ab, mit welchen Kosten die Maßnahme verbunden ist; die Notwendigkeit, ernste Schäden des Hauses zu beheben, relativiert den Kostenfaktor. Die dringend notwendige Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes kann also dann, wenn die "wirtschaftliche Wiederherstellbarkeit" zu bejahen ist, als Erhaltungsmaßnahme iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 3 MRG verstanden werden. "Erhaltung" bedeutet die Bewahrung des Bestehenden, des Bestandes des Hauses. Zur Erhaltung zählt alles, was vernünftigerweise dazu dient, die Substanz zu wahren. Reparaturen der Gemeinschaftssubstanz fallen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten unter den wohnungseigentumsrechtlichen Erhaltungsbegriff.
Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, sind als privilegierte Arbeiten grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 WEG unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen. Nur dann, wenn, wie oben ausgeführt, die Maßnahme nicht mehr als Erhaltungsmaßnahme qualifiziert werden kann, weil die Kosten des Aufwands im Verhältnis zum Wert der Gesamtliegenschaft wirtschaftlich unvertretbar sind, liegt keine Instandhaltungspflicht nach § 30 Abs 1 Z 1 bzw § 28 Abs 1 Z 1 mehr vor, was im konkreten Fall zum rechtlichen Untergang des Wohnungseigentums führen könnte. Für den Fall des Unterbleibens von Sanierungsmaßnahmen müssten dann aber die Eigentümer unbewohnbar gewordener Objekte abgefunden werden.
Die von Lehre und Rechtsprechung zur ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB entwickelten Grundsätze sind für die Definition der ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG nur bedingt anwendbar.