In seinem Beschluss vom 28.03.2007 zur GZ 7 Ob 111/06h hat sich der OGH mit der Irrtumsanfechtung befasst:
OGH: Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört. Die herrschende Ansicht lehnt die Erheblichkeit des Wertirrtums ab. Als Irrtum im Beweggrund gem § 901 ABGB hat er auf die Gültigkeit entgeltlicher Verträge keinen Einfluss. Anderes gilt nur bei listiger Irreführung oder wenn die Parteien ihre Vorstellungen über den Verkehrswert des Gegenstandes wenigstens stillschweigend zur Bedingung gemacht haben, wenn der Gegner des Anfechtenden gesetzliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzte, oder wenn der Irrtum ohne Mitwirken des anderen Teils nicht vermeidbar war. In diesen Fällen liegt allerdings kein Motiv-, sondern ein Geschäftsirrtum vor.