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Zivilrecht

OGH: Der listig Irreführende ist weniger schutzwürdig als der schlichte Veranlasser eines Irrtums

20. 05. 2011
Gesetze: § 870 ABGB, § 872 ABGB, § 871 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, List, Vertragsanpassung

In seinem Beschluss vom 02.03.2007 zur GZ 9 ObA 37/06s hat sich der OGH mit der Irrtumsanfechtung befasst:
OGH: List iSd § 870 ABGB liegt ua dann vor, wenn der Vertragschließende durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt wird. Arglist nach bürgerlichem Recht setzt keine Schädigungsabsicht, wohl aber zumindest das Bewusstsein der Täuschung des Vertragspartners voraus. Täuschung durch Verschweigen erfordert, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde.
Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass das Gestaltungsrecht auf Vertragsanpassung auch dem bei Vertragsabschluss listig Getäuschten zusteht. Die Vertragsanpassung bei Wesentlichkeit des Irrtums setzt voraus, dass auch der Gegner bei Kenntnis der wahren Lage den Vertrag zu anderen (dh den vom Kläger behaupteten) Bedingungen geschlossen hätte oder nach den Regeln des redlichen Verkehrs schließen hätte müssen. Der listig Irreführende ist jedoch weniger schutzwürdig als der schlichte Veranlasser eines Irrtums. Er kann dem Begehren des Vertragspartners auf angemessene Vergütung nach § 872 ABGB (Vertragsanpassung) die Einwendung, dass er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur dann entgegensetzen, wenn durch die begehrte Anpassung wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden.

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