In seinem Erkenntnis vom 20.02.2007 zur GZ 4 Ob 221/06p hat sich der OGH mit Klauseln in Kreditverträgen befasst:
Klausel 1: Ein Bevollmächtigter der BANK hat jederzeit das Recht, den Verwahrungsort zu betreten und sich von der Einhaltung dieser Verpflichtung (Anm: die Pflicht des Kreditnehmers, das Deckungsobjekt sachgemäß instandzuhalten und zu verwahren) zu überzeugen.
OGH: Die Klausel ist unwirksam iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil sie der Beklagten eine jederzeitige und unbeschränkte Eingriffsbefugnis einräumt. Der Kreditnehmer wird dadurch in seiner Eigentums- und Privatsphäre verletzt.
Klausel 2: Die BANK hat das Recht, die Vorführung des Deckungsobjekts, sofern es sich um ein selbst bewegliches Objekt handelt, an einem von ihr zu bestimmenden Ort zu verlangen.
OGH: Bei der hier maßgebenden konsumentenfeindlichsten Auslegung wäre es dem Kreditgeber möglich, die Vorführung des Deckungsobjekts an jedem beliebigen Ort zu verlangen, und zwar gleichgültig, ob dieser Ort für den Kreditnehmer zumutbarerweise erreichbar ist. Damit verwirklicht die Bestimmung aber einen schwerwiegenden Eingriff in das Gebrauchsrecht des Kreditnehmers, der auch durch das nicht zweifelhafte Interesse der Bank an der Vorführung des Deckungsobjekts nicht sachlich gerechtfertigt werden kann.
Klausel 3: Alle Kosten und Barauslagen, welche zur Geltendmachung und Verfolgung des Eigentumsrechtes der BANK aufgewendet werden, hat der Kreditnehmer der BANK zu ersetzen.
OGH: Es ist zwar durchaus zulässig, dass sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs absichert und jene Kosten auf den im Verzug befindlichen Vertragspartner überwälzt, die ihm dadurch entstehen, dass er diesen zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt. Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert sämtliche Kosten der Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt, weil ihm damit ein von vornherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet wird.
Klausel 4: Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, werden die Eigentumsunterlagen nach gänzlicher Berichtigung aller aushaftenden Forderungen der BANK - sofern sie sich zu diesem Zeitpunkt in Verwahrung der BANK befinden - an einen der Kreditnehmer oder eine mit Zustimmung der BANK in deren Forderungsrechte eintretende Person auszufolgen sein, wobei es der BANK überlassen bleibt, welchem der Kreditnehmer die Papiere ausgefolgt werden.
OGH: Nach § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers (oder seines Vertreters) zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Soweit es daher der Bank aufgrund der beanstandeten Klausel gestattet ist, die Eigentumsunterlagen entgegen einer zuvor mündlich getroffenen Vereinbarung an einen der Kreditnehmer auszufolgen, verwirklicht sie einen Verstoß gegen diese Bestimmung.
Klausel 5: Weiters ist der Kreditnehmer verpflichtet, außer den bei der BANK üblichen Mahn- und Inkassospesen, alle der BANK bei Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel sie immer resultieren, zu bezahlen. Er hat daher neben den gerichtlichen Gebühren und Kosten auch die außergerichtlichen Kosten der BANK und ihrer Beauftragten für alle Interventionen, die ihnen im Zusammenhang mit der Forderungsbetreibung notwendig und zweckdienlich erscheinen, voll zu ersetzen. Die BANK darf alle vorerwähnten Auslagen dem Kreditnehmer kontokorrentmäßig (durch Zuschlag zum Kapital) anlasten.
OGH: Der Gläubiger kann nach § 1333 Abs 2 ABGB außer gesetzlichen Zinsen auch andere, vom Schuldner verschuldete und ihm erwachsene Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Der Revision ist zwar insoweit zuzustimmen, als eine diese Bestimmung entsprechende Klausel in AGB nicht alle Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs anführen muss. Die Klausel darf aber nicht - wie hier - die objektiven gesetzlichen Erfordernisse (notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung) dadurch unterlaufen, dass sie es dem Betreiben der Bank überlässt, welche Betreibungsmaßnahmen "zweckdienlich" und welche Kosten dafür erforderlich sind. Insoweit verstößt sie in gröblich benachteiligender Weise und ohne sachliche Rechtfertigung gegen die gesetzliche Anordnung.
Sie verwirklicht im Übrigen auch einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG. Danach ist eine Klausel für den Verbraucher im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB nicht verbindlich, wenn sie ihn nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- und Einbringungskosten verpflichtet, und diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren.
Klausel 6: Ungeachtet allfälliger anders lautender Widmungserklärungen und auch bei Vorliegen oder Vollstreckung eines Exekutionstitels ist die BANK berechtigt, eingehende Geldbeträge nach ihrer Entscheidung vorerst zur Abdeckung von Nebenspesen (Zinsen, Bereitstellungs-, Verwaltungsgebühr, Kreditprovision, Verzugszinsen, Mahnspesen, Anwaltskosten, Versicherungsprämien u.ä.), sodann für die Kapitalforderung und zuletzt für die Tilgung des restlichen Kaufpreises oder nach ihrem Ermessen für fällige Verpflichtungen aller Art des Kreditnehmers zu verwenden und - falls mehrere Konten bestehen - auch Überträge von Konto zu Konto vorzunehmen. Anlässlich der Freigabe von Sicherheiten geleistete Zahlungen werden in einer von der BANK zu bestimmenden Weise gutgebracht.
OGH: Die beanstandete Klausel verschafft der Beklagten die Möglichkeit, eingehende Geldbeträge nach völlig freiem Ermessen und ohne jede Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kunden zur Abdeckung von Forderungen jeglicher Art (auch nicht fälliger und/oder bestrittener Nebenspesen) zu verwenden. Ein derart weiter, nahezu unbegrenzter Ermessensspielraum beeinträchtigt die Interessen des Kreditnehmers in grob nachteiliger Weise, ohne dass für einen derart weitgehenden Ausschluss der dem Schuldner grundsätzlich offenstehenden Widmungsmöglichkeit eine sachliche Rechtfertigung gefunden werden könnte.
Klausel 7: Für zusätzliche Leistungen (wie zB schriftliche Abrechnung, Kontoblatt und dergleichen) verrechnet die BANK für Porti und Spesen die jeweils geltenden Sätze gemäß § 35 BWG.
OGH: Die hier gewählte Formulierung "verrechnet die Bank für Porti und Spesen die jeweils geltenden Sätze gemäß § 35 BWG" erweckt beim Kunden den Eindruck, sie verrechne für zusätzliche Leistungen ein durch Gesetz festgelegtes Entgelt. Da § 35 BWG jedoch keine Sätze für Porti und Spesen vorsieht, geht der in der Klausel aufgenommene Hinweis ins Leere. Die Klausel ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Die Klausel ermöglicht es der Beklagten überdies, für diese Zusatzleistungen ein laufend höheres Entgelt zu verlangen, ohne dass die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände zuvor im Vertrag umschrieben oder sachlich gerechtfertigt würden. Insoweit ist die Klausel auch mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht vereinbar.
Klausel 9: Vorzeitige Fälligkeit des KreditesWerden Umstände bekannt, die geeignet sind, das Vertrauen der BANK in die Kreditwürdigkeit der/des Kreditnehmer(s) zu erschüttern, hiezu zählen insbesondere, wenn (...)
2. einer der Kreditnehmer eine der in diesem Anbot übernommenen Verpflichtungen verletzt,3. einer der Kreditnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die Behandlung dieses Anbotes gemacht hat,4. das Eigentumsrecht an dem Deckungsobjekt für die BANK nicht zur Entstehung gelangt, später wegfällt oder gegenstandslos wird, oder eine andere vereinbarte Sicherheit bzw Deckung sich verschlechtert oder wegfällt,5. sich die Vermögens-, Bonitätsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit eines der Kreditnehmer gegenüber dem Zeitpunkt der Anbotstellung wesentlich verschlechtern,6. über das Vermögen eines der Kreditnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird,7. einer der Kreditnehmer stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgelöst werdenso ist die BANK berechtigt, den Kredit bzw den Kreditrest fällig zu stellen.
OGH: § 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die (im Anlassfall nicht einzeln ausgehandelte) Vereinbarung eines Rücktritts(Kündigungs)rechts des Unternehmers ohne sachlichen Grund. Entscheidend ist daher, ob die Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird. Einige der in der Klausel angeführten Umstände können zwar grundsätzlich geeignet sein, das Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu erschüttern, eine Fortsetzung des Schuldverhältnisses ist der Bank aber erst dann nicht mehr zumutbar, wenn diese Umstände ihre Rechtsstellung, nämlich die Erfüllung ihrer Forderungen gefährden.
Z 2 gestattet die vorzeitige Fälligstellung entgegen § 13 KSchG schon bei Verzug mit einem ganz geringfügigen Teil der vereinbarten Rate und ohne qualifizierte Mahnung.
Z 3 ermöglicht die vorzeitige Fälligstellung auch dann, wenn die unrichtige Angabe keine erkennbare Bedeutung für die Kreditgewährung hatte. War eine unrichtige Angabe aber für den Vertragsabschluss nicht ausschlaggebend, mit anderen Worten, hätte die Bank den Kreditvertrag auch in Kenntnis der wahren Sachlage abgeschlossen, so mangelt es schon nach allgemeinen Grundsätzen an einem wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung. Bei dieser Sachlage wäre eine vorzeitige Fälligstellung des Kredits sachlich nicht gerechtfertigt und verstieße gröblich gegen die Interessen des Kreditnehmers.
Klausel 10: Die Bank ist berechtigt, die fälligen Beträge ohne weitere Mahnung oder Gewährung einer Nachfrist einzufordern, sowie Pfandrechte an Immobilien, Mobilien, Forderungen und sonstigen Vermögenswerten der Kreditnehmer nach Wahl der BANK zu erwerben und zu verwerten.
OGH: Der Unternehmer kann bei Beachtung des Transparenzgebots des § 6 Abs 3 KSchG auch zur Vollständigkeit verpflichtet sein, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar blieben. Die Klausel ist bei Anwendung dieses strengen Beurteilungsmaßstabs intransparent. Sie vermittelt einem (rechtsunkundigen) Verbraucher bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, der Bank stehe es frei ("nach Wahl der Bank"), nach eigenem Gutdünken fällige Beträge einzufordern, Pfandrechte zu erwerben und - völlig frei - zu verwerten. Sie erwähnt mit keinem Wort, dass die Begründung von Pfandrechten einer (über die Klausel hinausgehenden) vertraglichen Vereinbarung oder eines Exekutionsaktes bedarf, und dass ihre Verwertung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen hat.
Klausel 11: Die Kreditnehmer verpflichten sich schon mit Unterfertigung des Kreditantrages, der BANK bei gerichtlicher Betreibung ihrer Forderung den Erwerb von Pfandrechten an Immobilien oder deren Zwangsversteigerungen allenfalls durch Abgabe entsprechender Erklärungen (Vorrangseinräumung) in verbuchungsfähiger (gemeint wohl verbücherungsfähiger) Form zu ermöglichen. Sie verzichten der BANK gegenüber insbesondere auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverboten.
OGH: Um den möglichen Anwendungsbereich der Klausel verstehen zu können, müsste der Durchschnittsverbraucher über Kenntnisse der Rechtsinstitute der Vorrangseinräumung, des Verfügungsrechts des Eigentümers nach § 469 ABGB und des Belastungs- und Veräußerungsverbots wie auch der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verfügen. Derartige Kenntnisse hat ein Durchschnittsverbraucher nicht. Die Formulierung ist daher für einen Durchschnittsverbraucher völlig intransparent und widerspricht § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 12: der Fortbestand der aus einem der angeführten Gründe eingetretenen vorzeitigen Fälligkeit wird durch die Nichtausübung der damit zusammenhängenden Rechte durch die BANK sowie durch die zwischenzeitige Annahme von Zahlungen nicht zum Erlöschen gebracht.
OGH: Die Klausel verhindert das Zustandekommen eines konkludenten Verzichts auch in jenen Fällen, in denen das gesamte Verhalten der Bank bei Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund zu zweifeln offen lässt, dass sie auf eine Fälligstellung verzichten wollte. In einem solchen Fall wäre aber der vertragliche Ausschluss jedes konkludenten Verzichts unter Berücksichtigung der Interessenlage des Kreditnehmers unangemessen. Die Klausel wirkt sich daher grob nachteilig zu Lasten des Kreditnehmers aus.
Klausel 13: Verletzt der Kreditnehmer vertragliche Verpflichtungen oder tritt die vorzeitige Fälligkeit aus welchem Grunde immer ein, darf die BANK dem Kreditnehmer das Benützungsrecht am Kaufgegenstand entziehen und entweder den Kreditnehmer verpflichten, den Kreditgegenstand samt Zubehör (bei KFZ samt Zulassungsschein, Schlüssel, etc) auf eigene Kosten und Gefahr der BANK zu übergeben, oder selbst den Kaufgegenstand auf jede ihr geeignete Art und Weise, auch ohne Mitwirkung des Kreditnehmers, jedoch immer auf seine Kosten, sicherzustellen. Der Kreditnehmer verzichtet auf die Geltendmachung einer Besitzstörung und auf etwaige Schadenersatzansprüche.
OGH: Die Bestimmung gestattet der Bank, das Benutzungsrecht am Kaufgegenstand wegen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen jeglicher Art zu entziehen. Insoweit ist sie im Vergleich zu den Interessen des Kreditnehmers an der Benutzung des Kaufgegenstands unangemessen. Die Klausel ermöglicht es der Bank überdies, bei Sicherstellung des Kaufgegenstands auf "jede ihr geeignete Art und Weise" vorzugehen, deckt daher - bei kundenfeindlichster Auslegung - auch eine exzessive Ausnutzung des Selbsthilferechts. Auf den Kreditnehmer überwälzt werden die Kosten der Sicherstellung ohne Rücksicht darauf, ob sie notwendig und zweckentsprechend waren. Die Vereinbarung benachteiligt ihn gröblich, weil sie ihm ein von vornherein nicht abschätzbares Zahlungsrisiko aufbürdet.
Soweit die Vereinbarung im Zusammenhang mit den Sicherstellungsmaßnahmen auch noch einen generellen Verzicht des Kreditnehmers auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (somit auch von Ansprüchen aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensherbeiführung) vorsieht, verstößt sie überdies gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Der gänzliche Ausschluss des Rechtsweges durch Vertrag ist im Übrigen unzulässig und unwirksam.
Klausel 14: Etwaige Verbesserungs- und alle Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kreditnehmers.
OGH: Der OGH verweist auf seine Begründung zu Klausel 3.
Klausel 15: Der Verkaufserlös ist gemäß Punkt II. 2. und 3. vorerst zur Deckung der mit der Sicherstellung, Verwahrung, Schätzung und dem Verkauf verbundenen Kosten, Spesen, Provisionen, Steuern und dergleichen zu verwenden.
OGH: Der OGH verweist auf seine Begründung zu Klausel 3.
Klausel 16: Beschädigungen, sowie auch das gänzliche Zugrundegehen oder der Verlust des Deckungsobjektes berühren nicht die dem Kreditnehmer der BANK gegenüber obliegenden Verpflichtungen, soweit nicht § 18 KSchG Platz greift.
OGH: Der Kreditnehmer erhält den unrichtigen Eindruck, er werde der Bank grundsätzlich keine Einwendungen entgegensetzen können. Der bloße Hinweis "soweit nicht § 18 KSchG Platz greift" klärt den juristischen Laien nicht ausreichend auf und kann diesen unrichtigen, zumindest aber irreführenden Eindruck nicht beseitigen. Es ist zwar zutreffend, dass das Transparenzgebot in aller Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes samt dessen Erläuterungen erfordert; der bloße Hinweis auf eine in einem bestimmten Paragraphen geregelte Ausnahme kann aber den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit der Regelung nicht Genüge tun. Die Klausel widerspricht somit § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 17: Der Kreditnehmer hat sich hinsichtlich allfälliger Ansprüche wegen geheimer oder offenkundiger Mängel des Kaufobjektes direkt an den Verkäufer zu halten, sofern dem nicht Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
OGH: Die Klausel vermittel den (unrichtigen) Eindruck, der Kreditnehmer könne sich wegen geheimer oder offenkundiger Mängel des Kaufobjekts nur an den Verkäufer selbst halten. Sie verschweigt, dass der Kreditnehmer beim Abzahlungsgeschäft die Befriedigung der (finanzierenden) Bank insoweit verweigern kann, als er Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Verkäufer (etwa wegen Leistungsstörungen) hat. Der Hinweis "sofern nicht Bestimmungen des KSchG entgegenstehen" kann die durch das Transparenzgebot geforderte Aufklärung des in aller Regel rechtsunkundigen Verbrauchers nicht herbeiführen. Es besteht daher die Gefahr, dass der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht wird. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 18: Die BANK haftet nicht für die Art der Abwicklung des Kaufgeschäftes zwischen Kreditnehmer und Verkäufer, insbesondere die ordnungsgemäße Übergabe des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer an den Kreditnehmer in dessen Benützung.
OGH: Der Kreditnehmer erhält den (unrichtigen) Eindruck, Einwendungen aus dem drittfinanzierten Kaufvertrag würden das Rechtsverhältnis zur Bank grundsätzlich nicht berühren. Die Klausel verschweigt dem Kreditnehmer nicht nur, dass er die Befriedigung der Bank insoweit verweigern kann, als er aus seinem Rechtsverhältnis zum Verkäufer Einwendungen hat, sie schließt derartige Einwendungen - bei kundenfeindlichster Auslegung - sogar aus. Es besteht daher die Gefahr, dass der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht wird. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 19: Die BANK ist berechtigt, auf Kosten des Kreditnehmers die Versicherungen abzuschließen bzw aufrecht zu erhalten und die Bezahlung der Prämie samt allfälliger Kosten sofort bar zu verlangen oder mit verzinslicher Wirkung dem Kreditkonto anzulasten.
OGH: Die Klausel verletzt das Transparenzgebot. Die Klausel berechtigt die Bank "die Versicherung abzuschließen bzw aufrechtzuerhalten". Sie verschweigt sowohl Versicherungsgegenstand als auch Art und Umfang und Bedingungen des abzuschließenden oder aufrechtzuerhaltenden Versicherungsvertrags. Die Klausel lässt überdies nicht erkennen, wer im Versicherungsfall Versicherungsnehmer und/oder Anspruchsberechtigter sein soll. Dieser Umstand, wie auch die fehlende Aufklärung über Versicherungsgegenstand und zu versicherndes Risiko machen die Klausel intransparent, weil der Kunde den Umfang seiner Verpflichtung nicht erkennen kann.
Klausel 20: Sicherheiten und Deckungen aus diesem Rechtsgeschäft, insbesondere Eigentumsvorbehalte, gelten auch zur Besicherung anderer mit einem der Kreditnehmer abgeschlossener Rechtsgeschäfte, sofern diese in einer den Erfordernissen des § 20 Z 5 Gebührengesetz entsprechenden Weise beurkundet werden. Desgleichen haben die der BANK aus anderen Rechtsgeschäften mit einem der Kreditnehmer zustehenden Sicherheiten und Deckungen unter sinngemäßer Anwendung dieser Geschäftsbedingungen zur Sicherstellung der sich aufgrund dieses Antrages ergebenden Forderungen zu dienen.
OGH: Die Klausel zielt auf eine Drittpfandbestellung und einen erweiterten Eigentumsvorbehalt ab.
Sie greift mehrfach und in ganz gravierender Weise in die Interessen der Kreditnehmer zu ihren eigenen Gunsten ein. Dass die Erweiterung der Sicherheiten auf andere mit einem der Kreditnehmer abgeschlossenen (oder abzuschließenden) Rechtsgeschäfte einer weiteren Vereinbarung bedarf, wird mit dem Hinweis auf § 20 Z 5 GebG (diese Bestimmung betrifft die Gebührenpflicht für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte) nicht aufgeklärt. Die Bestimmung widerspricht daher schon insoweit dem Transparenzgebot.
Trotz grundsätzlicher Zulässigkeit von Drittpfandbestellungen ist § 864a ABGB bei Aufnahme einer derartigen Bestimmung in AGB zu beachten.
Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts wird in Lehre und Rechtsprechung als rechtsunwirksam beurteilt, weil sie zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widerspricht und das Zug-um-Zug-Prinzip verletzt.
Klausel 21: Der Kreditnehmer darf eigene Forderungen gegen die BANK mit Forderungen der BANK aus dem Kreditverhältnis nur aufrechnen, wenn seine eigenen Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis stehen und gerichtlich festgestellt oder von der BANK anerkannt sind.
OGH: § 6 Abs 1 Z 8 KSchG beschränkt die Wirksamkeit vertraglicher Aufrechnungsverbote. Sie nennt drei - alternativ zu verstehende - Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf: 1. für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers, 2. für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen und 3. für Forderungen, die gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt sind.
Die beanstandete Klausel ermöglicht - von der gesetzlichen Regelung abweichend - eine Aufrechnung nur dann, wenn die Gegenforderung des Kreditnehmers konnex und (als kumulative Voraussetzung) gerichtlich festgestellt oder von der Bank anerkannt ist. Sie weicht damit von der dem Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher dienenden gesetzlichen Regelung zu Lasten des Verbrauchers (hier Kreditnehmers) in erheblicher Weise ab.
Klausel 22: Der Kreditnehmer hat die BANK von jedem Wechsel seines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes und Arbeitsplatzes zu verständigen. Im Unterlassungsfall gilt jede schriftliche Mitteilung, die an die letztbekannte Anschrift des Kreditnehmers erfolgt, als allen Erfordernissen genügend. Alle Nachteile und Kosten, die der BANK durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, hat der Kreditnehmer zu tragen bzw zu ersetzen.
OGH: Der OGH verweist auf seine Begründung zu Klausel 3.
Klausel 23: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der BANK in Wien, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
OGH: Die Klausel vermittelt dem Verbraucher den unrichtigen Eindruck, Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten sei deren Sitz in Wien. Dies trifft für Klagen der Beklagten gegen den Verbraucher aber grundsätzlich nicht zu, weil § 14 KSchG einer derartigen Vereinbarung entgegensteht und Klagen nur am allgemeinen Gerichtsstand des Verbrauchers zulässt. Es handelt sich um eine (nachgeschobene) salvatorische Klausel, die dem Verbraucher das Risiko aufbürdet, die (teilweise) Rechtswidrigkeit der beanstandeten Regelung zu erkennen, und die daher für deren Beurteilung im Verbandsprozess unerheblich ist. Die Klausel vermittelt daher dem Verbraucher ein unrichtiges Bild der Rechtslage, sie verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 24: Alle im Geschäftsverkehr abgegebenen Erklärungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgen. Unterliegt der Kreditvertrag dem KSchG, wird die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der BANK zum Nachteil des Kreditnehmers nicht ausgeschlossen.
OGH: Nach § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Satzteil "zum Nachteil des Verbrauchers" bezieht sich auf den vertraglichen Ausschluss und nicht auf den Inhalt der formlosen Erklärungen. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte jedoch der Rechtsunkundige, der die Klausel als Ganzes (einschließlich ihres ersten Satzes) liest, den Satzteil "zum Nachteil des Kreditnehmers" auf den Inhalt der Erklärung beziehen und die Klausel so auffassen, dass nur die ihn benachteiligenden formlosen Erklärungen der Bank rechtswirksam sind.
Klausel 25: Die Kreditnehmer erklären, dass sie voll geschäftsfähig sind, kein Vermögensverzeichnis gelegt haben und keine gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren irgendwelcher Art anhängig sind.
OGH: Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, nach denen "dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft". Die gesetzliche Formulierung ist - nimmt man auf die bei Vertragsabschluss unter Verwendung von AGB für den Verbraucher typischerweise bestehende "verdünnte Willensfreiheit" Bedacht - nicht eng auszulegen. Sie erfasst nicht nur Klauseln, die eine Beweislastumkehr herbeiführen, sondern auch Klauseln, die die Rechtsdurchsetzung durch den Verbraucher deshalb erschweren (oder gar verhindern) können, weil sie ihn mit einem Beweis belasten, den er sonst nicht erbringen müsste.
Die Klausel ist für den Kreditnehmer nachteilig. Sie ist in Verbindung mit Klausel 9 (unrichtige Auskünfte und Angaben) als Vereinbarung einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund (Vertrauensverlust wegen falscher Angaben) auch in Fällen zu verstehen, in denen die falschen Angaben für die Rechtsposition des Kreditgebers bedeutungslos sind. Sie ist auch intransparent, weil sie dem Kreditnehmer eine Erklärung abverlangt, wonach "keine....außergerichtlichen Verfahren irgendwelcher Art...." anhängig sind, ohne dass erkennbar würde, welche Verfahren damit gemeint sein könnten.
Sollte die Bank eine vorzeitige Fälligstellung des Kredits wegen unrichtiger Angaben anlässlich des Vertragsabschlusses vornehmen wollen, so verschafft diese Erklärung überdies eine für sie wesentlich günstigere Beweislage. Sie müsste nur mehr unter Beweis stellen, dass der in der Klausel geschilderte Sachverhalt unrichtig war. Demgegenüber wäre der Kreditnehmer mit der Behauptung und dem Beweis belastet, dass der geltend gemachte, zuvor vereinbarte wichtige Auflösungsgrund nicht jenes Gewicht habe, um eine Vertragsauflösung rechtfertigen zu können.
Klausel 26: XVII. Rücktrittsrecht gemäß Konsumentenschutzgesetz ...Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages....
OGH: Die Klausel lässt unberücksichtigt, dass das Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 die absolute Befristung des Rücktrittsrechts gem § 3 KSchG von einem Monat ab vollständiger Erfüllung des Vertrags beseitigt hat. Der Verbraucher kann demnach - außer bei Versicherungsverträgen - zeitlich unbegrenzt zurücktreten, wenn er über sein Rücktrittsrecht nicht ausreichend belehrt wurde. Dies lässt die hier beanstandete Klausel nicht erkennen. Sie ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil sie den Kreditnehmer über eine wesentliche Berechtigung nicht ausreichend aufklärt.
Klausel 27: Die Kreditnehmer erklären hiemit ausdrücklich, dass sie sämtliche Punkte dieses Kreditanbotes, sowie die Geschäftsbedingungen der BANK, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Anbotes bilden, gelesen und verstanden haben und mit ihnen vollständig einverstanden sind.
OGH: Die Klausel führt dazu, dass dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn nach dem Gesetz nicht trifft. Hat nämlich der Kunde bereits im Wege der AGB bestätigt, dass er diese zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hat, müsste er im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dartun, dass er ungeachtet dieser Bestätigung in Wahrheit keine Möglichkeit gehabt hat, die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Ohne eine derartige Bestätigung müsste aber der Unternehmer die Kenntnis des Verbrauchers und dessen Zustimmung zu den AGB beweisen.
Klausel 28: Soweit vorstehend keine anders lautenden Regelungen getroffen wurden, finden die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Deren Kenntnisnahme wird hiemit durch den Kreditnehmer ausdrücklich bestätigt.
OGH: Auch Klausel 28 ist als "Tatsachenbestätigung" iSv § 6 Abs 1 Z 11 KSchG zu verstehen. Klausel 28 kann - wie schon die Klauseln 25 und 27 dem Verbraucher die Rechtsdurchsetzung erschweren, weil er im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung beweisen müsste, dass er ungeachtet dieser Bestätigung in Wahrheit keine Möglichkeit hatte, die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen.
Klausel 29: An vorstehendes Anbot bleiben die Kreditnehmer unwiderruflich zwei Monate ab heute gebunden.
OGH: § 6 Abs 1 Z 1 KSchG will sicherstellen, dass die Bindungsfrist des Verbrauchers nur solange dauert, als es für die Willensbildung auf Seiten des Unternehmers angesichts der typischen Umstände des Falls sachlich erforderlich ist. Eine ohne sachlichen Grund merklich längere Bindung des Verbrauchers an sein Anbot schränkt seine Dispositionsfähigkeit auf ungerechtfertigte Weise ein und verstößt gegen diese Bestimmung. Die von der Beklagten geltend gemachten Kalkulationserfordernisse, Bonitätsprüfungen und üblichen Lieferfristen können zwar grundsätzlich als sachliche Rechtfertigung einer vorgesehenen Bindungsfrist dienen. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kalkulation eines Verbraucherkredits regelmäßig anhand von Kalkulationsprogrammen in kürzester Zeit vorgenommen werden kann, die Bonitätsprüfung gewiss keine zwei Monate Bindungsfrist rechtfertigt und die Lieferfrist für Neuwagen die Annahme des Anbots und den Abschluss des Kreditvertrags nicht hindert.
Klausel 30: Der Kreditgeber ist berechtigt, mit Auskunftsstellen, die er üblicherweise in Anspruch nimmt (zB Allgemeiner Kreditschutzverband), Bonitätsinformationen auszutauschen und anlässlich der Behandlung des Kreditantrages sowie im Rahmen der Verwaltung des Geschäftsfalles die zur Wahrung seiner berechtigten Interessen ihm notwendig erscheinenden Informationen einzuholen. Der Kreditnehmer ermächtigt daher den Kreditgeber, insbesondere in das Namensverzeichnis des Grundbuchs Einsicht zu nehmen und stimmt ausdrücklich der Übermittlung der seitens des Kreditgebers angefragten Daten zu.
OGH: Gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG muss der Kunde für eine wirksame Entbindung des Bankgeheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte - AGB reicht nicht für eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis aus.
Die Klausel verschafft der Bank aber auch keine wirksame Zustimmung des Kunden zur Weitergabe (nicht sensibler) Daten iSd § 4 Z 14 DSG und erweckt auch insoweit einen unzutreffenden Eindruck. Ihre Formulierung erweist sich als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil für den Kunden nicht deutlich wird, welche Daten im Einzelnen an wen und wofür weitergegeben bzw ausgetauscht werden dürfen.
Die Klausel überschreitet auch das durch § 8 Abs 1 Z 4 DSG gerechtfertigte Ausmaß. Nach dieser Bestimmung verletzt die Verwendung nicht sensibler Daten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nur dann nicht, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten deren Verwendung erfordern.
Klausel 31: Der Kreditnehmer stimmt einer Übermittlung der Daten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis an Unternehmen des GE-Konzerns nämlich, der GE Capital Global Consumer Finance insbesondere GE Service Center GmbH, Servicebank GmbH Co KG, Service Bank GmbH, GE Capital Information Technology Solutions (GE Capital IT Solutions), GE Informations Services Inc. insbesondere Radio Austria AG, GE Lightning Worldwide insbesondere GE Lightning AG, GE Medical Systems Europe insbesondere GE Austria GmbH, GE Plastics insbesondere GE Plastics Austria GesmbH zu Marketingzwecken und Werbung ausdrücklich zu.
OGH: Die Nichterwähnung der Widerrufsmöglichkeit (Klausel 34) vermittelt dem Kreditnehmer ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und kann dazu führen, dass er in Unkenntnis seiner Rechte an ihrer Ausübung gehindert wird, zumal eine Kenntnis der Widerrufsmöglichkeit nicht vorausgesetzt werden kann. Schon aus diesem Grund verletzt die Klausel das aus § 6 Abs 3 KSchG abgeleitete Transparenzgebot.
Im Übrigen ist die Aussage, die Daten dienten Marketing- und Werbezwecken, nicht ausreichend präzis. Sie lässt zwar den Zweck der Weiterleitung erkennen, nicht aber, um welche Daten es sich handelt, und schließt dem Bankgeheimnis unterliegende Daten nicht aus. Von einer wirksamen Zustimmungserklärung kann nicht ausgegangen werden.
Klausel 32: In diesem Zusammenhang erteilt der Kreditnehmer auch seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Kreditgeber sowie die vorangeführten Konzernunternehmen den Kreditnehmer mittels Telefon, Telefax, GSM, E-mail oder diesen gleichartige Kommunikationsmittel sowie durch direkte Mailing Aktionen bewerben darf.
OGH: Eine (wirksame) Einwilligung iSd § 107 Abs 1 und Abs 2 TKG kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden. Dies ist hier nicht der Fall. Er kann daher schon aufgrund dieses Umstands die Tragweite seiner Einwilligung nicht erkennen.
Im Übrigen fehlt ein aufklärender Hinweis auf die jederzeitige Möglichkeit, die nach § 107 Abs 1 TKG erteilte Einwilligung zu widerrufen. Die Klausel ist daher auch intransparent.
Klausel 33: Weiters erteilt der Kreditnehmer seine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 12 Abs 3 WAG zu telefonischen oder mit gleichartigen Kommunikationsmitteln durchgeführten Werbemaßnahmen hinsichtlich Wertpapierprodukten und sonstigen Veranlagungen.
OGH: Diese vorformulierte Zustimmungserklärung widerspricht dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG. Sie lässt weder erkennen, auf welches Unternehmen sich die Einwilligung bezieht, noch ist ersichtlich, welcher Art die zu bewerbenden Produkte sind, noch auch welchen Kommunikationsmitteln der Kreditnehmer durch seine Erklärung zustimmen soll.
Klausel 34: Der Kreditnehmer wurde darauf hingewiesen, dass diese Erklärung eine freiwillige Einverständniserklärung ist, die keinen Einfluss auf den Abschluss des Vertrages mit dem Kreditnehmer hat, und sie jederzeit vom Kreditnehmer mit sofortiger Wirkung widerrufen werden kann.
OGH: Die Klausel enthält - wie schon Klausel 25 - eine Tatsachenbestätigung, die die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers erschweren kann.
Im Übrigen macht die Klausel nicht deutlich, auf welche der vorangehenden Erklärungen sie sich bezieht. Es bleibt unklar, ob die Formulierung "diese Erklärung" nicht doch nur auf die unmittelbar vorangehende Klausel 33 Bezug nimmt.
Klausel 35: Die vorgenannte Ermächtigung gilt auch als Zustimmung für eine Auskunftserteilung gemäß § 38 Abs 2 Z 5 BWG.
OGH: Bei kundenfeindlichster Auslegung kann die hier gewählte Formulierung nur dahin verstanden werden, dass der Kunde damit der Auskunftserteilung durch den Kreditgeber über kreditrelevante, somit dem Bankgeheimnis unterliegende Daten zustimmt. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Bank von ihrer Verpflichtung, das Bankgeheimnis zu wahren, zu entbinden. Eine wirksame Entbindung setzt jedoch nach § 38 Abs 2 Z 5 BWG die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Kunden voraus. Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte - AGB erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Klausel 36: Der Kreditnehmer stimmt einer Abtretung aller oder auch einzelner Rechte (insb. auch die Übertragung des Eigentums am Kaufobjekt) des Kreditgebers aus diesem Vertrag und der dafür erforderlichen Weitergabe der Daten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis ausdrücklich zu.
OGH: Die Bank dürfte nach dieser Klausel dem Bankgeheimnis unterliegende Daten des Kreditnehmers an den Dritten weitergeben. Nach § 38 Abs 2 Z 5 BWG dürfen Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Kunden an Dritte weitergeleitet werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte AGB - reicht für eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis nicht aus.
Klausel 37: Die BANK ist berechtigt, Aufträge, die ihr im Rahmen des IVR unter Verwendung der persönlichen Identifikationsmerkmale und nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden via Telefon (Tasteneingabe) erteilt werden, auf Rechnung des Finanzierungskontoinhabers durchzuführen, wenn sie ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht der BANK zuzurechnen ist.
OGH: Bei kundenfeindlicher Auslegung können von der Klausel nur Aufträge betroffen sein, die ein Dritter ohne Wissen und Zustimmung des Kunden unter missbräuchlicher Verwendung der Identifikationsmerkmale des Berechtigten erteilt hat. Legt man die Klausel in diesem Sinn aus, so verstößt sie gegen § 879 Abs 3 ABGB. Sie überwälzt nämlich das Risiko eines Missbrauchs durch Dritte auch dann auf den Kunden, wenn diesen kein Verschulden am Missbrauch trifft, er sich somit missbräuchliche Kontodispositionen durch Dritte auch ohne eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. Demgegenüber wirkte sich der Missbrauch des Sprachcomputers durch andere Personen als den Kreditnehmer nur dann zu Lasten der Beklagten aus, wenn sie eigenes Verschulden zu verantworten hat.
Der Klauselzusatz "und nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden via Telefon (Tasteneingabe)" macht die Bestimmung, die nach der Interessenlage der Beklagten nur in Ansehung missbräuchlicher Kontodispositionen durch Dritte von Bedeutung sein kann, unklar und damit intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 38: Die BANK übernimmt keinerlei Haftung bei eventuellen Schäden aus dem Missbrauch des Codes.
OGH: Die Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. Dass der Kunde bei seiner Abfrage nicht an Bankomatstellen gebunden ist und frei entscheiden kann, wann und wo er die (telefonische) Abfrage vornimmt, mag zwar das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung des (beim Kunden ausgespähten) Codes durch Dritte erhöhen. Dieser Umstand vermag aber eine generelle Freizeichnungserklärung der Bank für Schadenersatzansprüche jeglicher Art nicht zu rechtfertigen.
Klausel 39: Die BANK haftet für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen grob schuldhaft verursacht haben, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit
OGH: Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist grob benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Eine sachliche Rechtfertigung der den Kunden gröblich benachteiligenden Klausel ist zu verneinen. Umstände, die eine andere Beurteilung erfordern könnten, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
Klausel 40: Als Solidarschuldner bestätige ich, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und über die wesentlichen Folgen meiner Solidarhaftung informiert und zur Übernahme der Solidarhaftung auch für den Fall bereit zu sein, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt.
OGH: Eine bloß formelhafte Aufklärung des Schuldners in einer AGB-Klausel erfüllt nicht die Anforderungen des § 25c KSchG. Der Hinweis gem § 25c KSchG muss vielmehr auf den konkreten Einzelfall bezogen sein und dem Interzedenten klar machen, dass es sich nicht um ein bei jeder Interzession bestehendes Risiko handelt, sondern dass im konkreten Fall bereits Schwierigkeiten bestehen.
Die Klausel zielt darauf ab, die Erfüllung der der Bank auferlegten Informationspflicht zu fingieren. Sie verschafft der Beklagten im Fall einer späteren Inanspruchnahme des Solidarschuldners eine für sie ungleich günstigere Beweislage, weil sie unter Hinweis auf die mit dieser Klausel getroffene Vereinbarung geltend machen könnte, sie habe den Schuldner ausreichend gewarnt und er habe dennoch die Haftung auch für den Fall übernommen, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllen werde. Demgegenüber wäre der Schuldner mit dem ihn sonst nicht treffenden Beweis belastet, dass ihn die Bank nicht konkret aufgeklärt habe, und er mit einer Vertragsbestimmung wie Klausel 40 nicht habe rechnen müssen. Die Klausel bewirkt somit eine Verschiebung der Beweislage zugunsten der Bank und erschwert die Rechtsdurchsetzung bzw Rechtsverteidigung des Schuldners. Dies reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 11 KSchG und benachteiligt den Schuldner gröblich iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 41a: In den genannten Teilzahlungen sind die kontokorrentmäßig berechneten Zinsen mit ..... % p.a., sowie die Verwaltungsgebühren mit 0,25 % p.m. und die Kreditprovision mit 1/8 % p.m., die ebenfalls kontokorrentmäßig berechnet werden, berücksichtigt.
Klausel 41b: In den genannten Teilzahlungen sind die kontokorrentmäßig berechneten Zinsen mit.... % p.a., sowie die Verwaltungsgebühren mit 3/8 % p.m., die ebenfalls kontokorrentmäßig berechnet werden, berücksichtigt.
OGH: Der Kreditnehmer wird die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes nur bei genauestem Durchlesen des Kreditvertrags auffinden. Die Formulierung der Klauseln ist daher geeignet, die wahre Höhe des für die Zuzählung des Kredits zu leistenden Entgelts zu verschleiern und dem Kreditnehmer einen unrichtigen Eindruck seiner Leistungspflicht zu vermitteln.