In seinem Beschluss vom 06.03.2007 zur GZ 5 Ob 36/07s hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob §§ 31, 32 GBG über die Notwendigkeit der Beglaubigung von Privaturkunden, die zur Einverleibung dienen sollen, auch auf die Ergänzungsurkunde anzuwenden sind:
OGH: Die Echtheit der Unterschrift sowohl des berechtigten Teils als auch des belasteten Teils muss unzweifelhaft feststehen. Es reicht also nicht aus, dass nur die Aufsandungserklärung des belasteten Teils, die in einer besonderen Urkunde abgegeben wird, der Vorschrift des § 32 Abs 2 GBG iVm § 31 Abs 1 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diesfalls muss auch die Echtheit der Unterschrift des berechtigten Teils entweder in der Titelurkunde (§ 31 Abs 1 GBG) oder auf dem Grundbuchsgesuch gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Ist aber die Aufsandungserklärung, weil sie - wie üblich - im Vertrag selbst abgegeben wird, oder auch falls sie gesondert ausgefertigt wird, von beiden Parteien mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigt, ist dem Erfordernis des § 31 Abs 1 GBG genüge getan. Wird also ein Nachtrag erforderlich, so bedarf dieser nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils, wenn auf Grund des Nachtrags eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt - die ohnedies vom belasteten Teil unterfertigt werden müsste - erforderlich wird.