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Zivilrecht

OGH: Zumal er keinen Einfluss darauf hat, welche Dienstwohnung ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird oder überhaupt zur Verfügung steht, ist es angebracht, diesen Umständen bei der Bemessung des Kindesunterhalts dadurch Rechnung zu tragen, dass als Wert der verbilligten Wohnungsmöglichkeit (des Sachbezugs) die Differenz zwischen dem Mietzins, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine seinem Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste, und dem für die Dienstwohnung zu zahlenden Entgelt herangezogen wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsbemessung, Dienstwohnung

In seinem Beschluss vom 27.02.2007 zur GZ 10 Ob 4/07x hat sich der OGH mit der Unterhaltsbemessung befasst:
Dem unterhaltspflichtigen Vater wird eine Dienstwohnung im Ausmaß von 131,13 m² gegen ein monatliches Nutzungsentgelt von 203 EUR zur Verfügung gestellt. Die Wasser- und Betriebskosten (Hausverwaltung, Versicherung, Kanal- und Wassergebühren, Rauchfangkehrer etc) für diese Wohnung werden vom Grundstückseigentümer getragen. Der Vater hat lediglich für die Stromkosten aufzukommen.
Dazu der OGH: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie die sich aus seinem Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel in Geld oder in geldwerten Leistungen. Nach Auffassung des erkennenden Senats (arg "Leistung"; Einkommensersatzfunktion) muss die geldwerte Leistung - wie im Einkommenssteuerrecht - Zuwendungscharakter haben, um als Sachbezug des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt zu werden. Deshalb ist eine Ersparnis des Vaters aus den behaupteten Vorteilen, die sich aus der Lage der Dienstwohnung ergäben, nicht zu veranschlagen, werden doch diese Vorteile dem Vater von seinem Dienstgeber nicht zugewendet.
Über den Wert der Sachbezüge sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, weshalb solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden kann, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen.
Zumal er keinen Einfluss darauf hat, welche Dienstwohnung ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird oder überhaupt zur Verfügung steht, ist es angebracht, diesen Umständen bei der Bemessung des Kindesunterhalts dadurch Rechnung zu tragen, dass als Wert der verbilligten Wohnungsmöglichkeit (des Sachbezugs) die Differenz zwischen dem Mietzins, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine seinem Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste, und dem für die Dienstwohnung zu zahlenden Entgelt herangezogen wird.

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