In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 4 Ob 235/06x hat sich der OGH mit der Legatsreduktion befasst:
OGH: Auch Pflichtteilsansprüche sind vor der Einantwortung gegen den Nachlass zu richten. Sie gehen Legaten vor und gehören daher nach einer Reihe von Entscheidungen zu den "pflichtmäßigen Auslagen" iSv § 692 ABGB, die bei Unzulänglichkeit des Nachlasses zu einer Kürzung der Legate berechtigen. Diese Bestimmung gilt nach stRsp auch für den ruhenden Nachlass.
Das österreichische Erbrecht kennt zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen nach § 783 ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Im Ergebnis überschneiden sich die beiden Regelungen: § 783 ABGB betrifft die materielle Beitragspflicht von Legataren zur Deckung des Pflichtteils. Er greift auch dann ein, wenn der Erbe eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat oder wenn der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils und der Legate an sich ausreicht; dennoch muss der Legatar gegenüber dem Erben verhältnismäßig zur Deckung des Pflichtteils beitragen. Damit geht § 783 ABGB über die Legatsreduktion nach § 692 ABGB hinaus, die nur bei einem unzureichenden Nachlass oder nach der Einantwortung, bei bedingter Erbantrittserklärung anwendbar ist. Die Legate werden danach (nur) so weit gekürzt, dass die Berichtigung des Pflichtteilsanspruchs überhaupt möglich ist, dh ohne Bedachtnahme auf eine zusätzliche Beitragspflicht des Legatars gegenüber dem Erben. Wenn die Pflichtteilsansprüche den Wert des Nachlasses übersteigen, führen beide Bestimmungen zum selben Ergebnis: der Vermächtnisnehmer geht - wie auch der Erbe, soweit er nicht selbst pflichtteilsberechtigt ist - leer aus.
Die für die Anwendung des § 692 ABGB entscheidende Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozess vom beklagten Erben bzw von der beklagten Verlassenschaft zu beweisen. Solange nur die Gefahr der Unzulänglichkeit besteht, genügt deren Bescheinigung; die Einrede kann dann durch eine Sicherstellung abgewehrt werden.