In seinem Beschluss vom 08.03.2007 zur GZ 7 Ob 9/07k hat sich der OGH mit dem Verlassenschaftsgericht befasst:
OGH: Das Verlassenschaftsgericht hat nicht von Amts wegen für die Interessen der Gläubiger, insbesondere deren Sicherstellung und Befriedigung zu sorgen. Soweit nicht aufgrund besonderer Bestimmungen (wie insbesondere nach § 812 ABGB) Gläubigerinteressen wahrzunehmen sind, hat das Verlassenschaftsgericht auch über Antrag für die Gläubiger nicht tätig zu werden und ihre Befriedigung nicht in die Wege zu leiten. Die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen und hiebei auch insbesondere für eine gleichrangige Befriedigung gleichrangiger Gläubiger zu sorgen, ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, sondern der jeweiligen Vertreter des ruhenden Nachlasses, wie Verlassenschaftskurator, ausgewiesener Erbe oder Seperationskurator. Zu einer Mitwirkung des Verlassenschaftsgerichtes an der Befriedigung der Gläubiger kann es nur insoweit kommen, als die damit verbundenen, vom Vertreter des ruhenden Nachlasses vorzunehmenden Rechtshandlungen allenfalls der Genehmigung des Abhandlungsgerichtes bedürfen. Selbst das Erwirken eines exekutiven Pfandrechtes kann nicht dazu führen, dass das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen Forderungen zu befriedigen hätte, würde es doch damit dem Erben vorgreifen. Dem Erstgericht stehen als Verwahrschaftsgericht die Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu. Der Antrag, das Sparbuch solle zur "Pfändung durch den Vollstrecker" freigegeben und danach aus dem Erlös die titulierte Forderung der Antragstellerin gegen die Verlassenschaft getilgt werden, ist keine vom Verlassenschaftsgericht einforderbare Handlung.