In seinem Erkenntnis vom 08.03.2007 zur GZ 7 Ob 280/06m hat sich der OGH mit der Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung bei Alkoholisierung zum Unfallszeitpunkt befasst:
Der Kläger hat mit seinem geleasten PKW, der bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten vollkaskoversichert war, einen Verkehrsunfall allein verschuldet. Zum Unfallszeitpunkt wies der Kläger eine Alkoholisierung von etwa 0,7 Promille (jedenfalls aber weniger als 0,8 Promille) auf, wodurch seine Fahrtauglichkeit herabgesetzt war.
Dazu der OGH: Es geht hier um die Verletzung der Obliegenheit nach Art 7 Punkt 2.2. AKKB 1996, also darum, dass sich der Lenker zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles in einem "durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" - als Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers - befand. Ein derartiger Zustand ist, weil die maßgebenden Kaskoversicherungsbedingungen nicht auf eine Alkoholbeeinträchtigung "nach den Straßenverkehrsvorschriften" abstellen, nach der aktuellen Rechtsprechung (wonach zwischen den Fallgruppen der Alkoholbeeinträchtigung bzw Alkoholisierung nach der StVO und dem FSG nur im Falle einer diesbezüglichen Einschränkung in der jeweils anzuwendenden Alkoholklausel unterschieden werden muss) auch im Bereich eines Blutalkoholwertes zwischen 0,5 und 0,8 Promille anzunehmen.
Den Versicherer trifft nur die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung. Der Versicherungsnehmer hat nach herrschender Ansicht mangelndes Verschulden nachzuweisen. Da ein objektiver Maßstab anzulegen ist, kommt es nicht darauf an, dass sich der Fahrer noch "fahrtüchtig gefühlt" hat.