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Zivilrecht

OGH: Der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, der gemäß § 12 Abs 5 StVO rechts an einer Kolonne vorfährt, muss dann, wenn er bemerkt, dass sich die Kolonne vor ihm in Bewegung setzt, sein Fahrzeug nicht zum Stillstand bringen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 12 Abs 5 StVO, § 13 StVO, § 17 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Einordnen, einspuriges KFZ, Kolonne

In seinem Beschluss vom 23.03.2007 zur GZ 2 Ob 262/05a hat sich der OGH mit der Frage befasst, wie sich ein einspuriger Verkehrsteilnehmer, der vorerst erlaubt rechts an einer angehaltenen Kolonne vorfährt, zu verhalten hat, wenn sich die Kolonne während des Vorfahrens in Bewegung setzt:
OGH: Welcher Abstand beim Vorbeifahren an einem stehenden Kraftfahrzeug einzuhalten ist, ist in weitgehendem Maß von der im Einzelfall bestehenden Verkehrslage abhängig. Nach stRsp ist bei einem langsamen Vorbeifahren an abgestellten Fahrzeugen ein Abstand von 40 bis 50 cm ausreichend. Bei einer Durchfahrtsgeschwindigkeit von 20 bis 25 km/h kann ein Seitenabstand von 45 cm noch nicht als zu gering angesehen werden.
Der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, der gemäß § 12 Abs 5 StVO rechts an einer Kolonne vorfährt, muss dann, wenn er bemerkt, dass sich die Kolonne vor ihm in Bewegung setzt, sein Fahrzeug nicht zum Stillstand bringen. Er muss vielmehr seine Geschwindigkeit solchermaßen an die Kolonne anpassen, dass er, sobald er ein Fahrzeug der Kolonne erreicht, das sich in Bewegung zu setzen beginnt, nicht schneller fährt als die schon in Bewegung befindlichen zweispurigen Fahrzeuge der Kolonne, weil andernfalls ein unzulässiges Rechtsüberholmanöver gemäß § 15 StVO vorläge. Ein Zum-Stillstand-Bringen des einspurigen Fahrzeuges ist dabei weder notwendig noch sinnvoll.
Ein Vorfahren ist gemäß § 12 Abs 5 StVO ein Vorbeibewegen des Fahrzeuges neben oder zwischen angehaltenen Fahrzeugen. Daher ist auch dann, wenn Lenker in der Kolonne durch das Setzen des rechten Blinkers ihre Absicht, nach rechts einzubiegen, angezeigt haben, eine Behinderung dieser Lenker durch ein Vorfahren eines einspurigen Fahrzeuges nicht zwangsläufig gegeben. Hier war mangels einer Querstraße im näheren Umkreis des Beklagtenfahrzeugs ein Einbiegen gar nicht möglich, sodass dort ein Einbiegemanöver auch nicht behindert werden konnte. Das Zufahren zum rechten Fahrbahnrand stellt kein Einbiegen dar.

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