In seinem Erkenntnis vom 22.02.2007 zur GZ 8 Ob 92/06x hat sich der OGH mit dem Aufrechnungsrecht nach § 19 RAO befasst:
OGH: Jedenfalls dann, wenn es sich um Ansprüche aus einem im Zeitpunkt der Abtretung und der Verständigung bereits bestehenden Vertragsverhältnis handelt, aus dem auch der abgetretene Anspruch resultiert, hat es dabei zu bleiben, dass der debitor cessus auch mit Gegenforderungen aufrechnen kann, die er nach seiner Benachrichtigung, aber bis zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Hauptforderung erlangt hat. Diese sind ja durch die Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis schon als angelegt zu betrachten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vertragspartner dem anderen einseitig (durch Zession an einen Dritten) diese Möglichkeit entziehen und den Vertragspartner etwa zur Aufkündigung zwingen kann.
Vor diesem Verständnis ist § 19 Abs 1 RAO jedenfalls dahin zu interpretieren, dass nach Bevollmächtigung das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwaltes trotz der davor erfolgten Verständigung von der Abtretung des Abrechnungsanspruches zu bejahen ist.