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Zivilrecht

OGH: Der wegen unwesentlichen Irrtums zustehende Anspruch auf Vertragsanpassung setzt voraus, dass der andere Vertragsteil hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen abzuschließen, die der Irrende durchzusetzen bestrebt ist; die Behauptungs- und Beweislast trifft den Irrenden

20. 05. 2011
Gesetze: § 872 ABGB, § 871 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, unwesentlicher Irrtum, vorvertragliche Aufklärungspflichten, Behauptungs- und Beweislast

In seinem Erkenntnis vom 22.02.2007 zur GZ 3 Ob 13/07v hat sich der OGH mit der Irrtumsanfechtung befasst:
OGH: Auch die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten berechtigt zur Anfechtung wegen irriger Wertvorstellungen. Ein solcher Irrtum gilt als Geschäftsirrtum. Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Verkäufers sind eingeschränkte Pflichten. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluss haben könnten. Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
Der wegen unwesentlichen Irrtums zustehende Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 872 ABGB) setzt voraus, dass der andere Vertragsteil hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen abzuschließen, die der Irrende durchzusetzen bestrebt ist. Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Irrenden, der die Vertragsanpassung anstrebt, nicht nur in Ansehung der konkreten irrigen, vom Gegner veranlassten Vorstellung, sondern auch dahin, dass er behaupten und beweisen muss, bestimmte Faktoren seien für die Preisbestimmung maßgebend gewesen und der Vertrag wäre bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Kaufpreis abgeschlossen worden, dass also die Reduktion des Kaufpreises dem hypothetischen Parteiwillen redlicher Vertragsparteien entspricht.

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