In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 8 Ob 140/06f hat sich der OGH mit der ärztlichen Aufklärungspflicht befasst:
Die Klägerin wurde 4 Wochen vor ihrer gemeinsam mit einem Kaiserschnitt durchgeführten Sterilisation über deren mögliche Irreversibilität informiert sowie unmittelbar vor der Operation noch einmal auf dieses Risiko hingewiesen.
Dazu der OGH: Nach stRsp hat der Arzt dem Patienten vor einer Operation über das Vorliegen von typischen Gefahren, die auch bei fehlerfreier Durchführung nicht zu vermeiden sind, aufzuklären. Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff vordringlich oder gar geboten ist.
Nicht nur die formularmäßige Aufklärung, sondern auch das ärztliche Aufklärungsgespräche ist erforderlich, um eine entsprechende Aufklärung des Patienten zu bewirken. Die wesentliche Bedeutung der ärztlichen Aufklärung liegt darin, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Erklärung abzuschätzen. Gerade bei medizinisch nicht unmittelbar indizierten "Wahleingriffen" hat die Aufklärung so frühzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Operation abzuwägen und etwa auch mit seinen Angehörigen zu besprechen. Dies gilt umso mehr bei so schwerwiegenden Eingriffen wie dem vorliegenden.