In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 4 Ob 5/07z hat sich der OGH mit dem Kostenersatz eines aussichtslosen Vorprozess befasst:
Die Klägerin hat im Vorprozess eine Baugesellschaft für Mängel an einer Terrasse in Anspruch genommen, obwohl die Gesellschaft nicht mit der Errichtung dieser Terrasse beauftragt wurde.
Dazu der OGH: Die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses sind nicht zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt. Ob eine Klagsführung erkennbar aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls.