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Zivilrecht

OGH: Die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses sind nicht zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kosten, aussichtsloser Vorprozess

In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 4 Ob 5/07z hat sich der OGH mit dem Kostenersatz eines aussichtslosen Vorprozess befasst:
Die Klägerin hat im Vorprozess eine Baugesellschaft für Mängel an einer Terrasse in Anspruch genommen, obwohl die Gesellschaft nicht mit der Errichtung dieser Terrasse beauftragt wurde.
Dazu der OGH: Die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses sind nicht zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt. Ob eine Klagsführung erkennbar aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls.

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