In seinem Beschluss vom 13.02.2007 zur GZ 4 Ob 3/07f hat sich der OGH mit der Gewährleistung und dem augenfälligen Mangel iSd § 928 ABGB befasst:
Die Vorinstanzen gaben der Gewährleistungsklage auf Ersatz der Wertminderung infolge derzeitiger Unbebaubarkeit der vom Beklagten verkauften Liegenschaft dem Grunde nach statt. Deren sofortige Bebaubarkeit sei hier als bedungene Eigenschaft der Kaufsache anzusehen. Mangels ausreichender Breite des Zufahrtswegs, die auch nicht ohne weiteres hergestellt werden könne, könne auf absehbare Zeit aber keine Bewilligung für einen Neubau erlangt werden. Es liege ein Mangel vor, der die Käufer mangels Verbesserungsmöglichkeit zur Preisminderung berechtige. Der Mangel sei nicht offenkundig gewesen, zumal einem juristischen Laien nicht habe auffallen müssen, dass ein bloß 2,5 m breiter Zufahrtsweg einer Neubaubewilligung in Wien entgegenstehe.
Dazu der OGH: Einem juristischen Laien kann die Unkenntnis einschlägiger baurechtlicher Bestimmungen nicht als grob fahrlässige Missachtung eines augenfälligen Mangels vorgeworfen werden.