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Zivilrecht

OGH: Durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer kann es zu einem "Volleintritt" des Erwerbers in das Bestandverhältnis kommen, bei dem dieser auch vertragliche Beendigungsbeschränkungen gegen sich gelten lassen muss

20. 05. 2011
Gesetze: § 1120 ABGB
Schlagworte: Bestandrecht, Veräußerung, vertragliche Beendigungsbeschränkungen

In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 2 Ob 228/06b hat sich der OGH mit der Veräußerung einer Bestandsache befasst:
OGH: § 1120 ABGB sieht bei Rechtsbesitz des Bestandnehmers und Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrages durch den Erwerber des Bestandgegenstandes vor.
Nach stRsp ist der Erwerber der Bestandsache als Einzelrechtsnachfolger an solche Bestimmungen des Bestandvertrages, die nur die Dauer des Vertrages und die Kündigungsfrist betreffen, nicht gebunden. Er kann daher das Bestandverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsmodalitäten auflösen. Durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer kann es allerdings zu einem "Volleintritt" des Erwerbers in das Bestandverhältnis kommen, bei dem dieser auch vertragliche Beendigungsbeschränkungen gegen sich gelten lassen muss.

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