In seinem Erkenntnis vom 07.02.2007 zur GZ 2 Ob 187/06y hat sich der OGH mit dem gesetzlichenVorausvermächtnis befasst:
Die Klägerin war mit Johann H***** verheiratet. Im Laufe der Ehe wurde ihr Ehemann immer wieder gegen sie gewalttätig, worauf sie jedes Mal vorübergehend zu ihrer Mutter zog. Ende Oktober 2001 zog sie "endgültig" aus dem von den Ehegatten bewohnten Haus aus, weil sie sich von ihrem Gatten scheiden lassen wollte. Im Zuge der Gespräche wegen dieser bevorstehenden Scheidung überredete Johann H***** die Klägerin, zu einer weiteren Besprechung in das Haus zu kommen. Als sich die Klägerin bei diesem Gespräch weigerte, zu ihm zurückzukehren, versuchte er, sie zu ermorden. Dieser Mordversuch misslang zwar, die Klägerin wurde aber erheblich verletzt. Noch am selben Tag beging Johann H***** Selbstmord.
Dazu der OGH: Auch wenn sich der Umfang (und damit auch das Recht des "Weiterwohnens") grundsätzlich nach den "tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers" richtet und ein Ehegatte auch - unter Umständen sogar schlüssig - auf das Wohnrecht, etwa durch Ausziehen aus der Wohnung, verzichten kann, so muss dies doch jedenfalls "freiwillig" geschehen sein, wovon jedoch hier nach der maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage gerade nicht ausgegangen werden kann: Zwar war es letztlich der "freiwillige" Entschluss der Klägerin (wie schon mehrfach zuvor), aus dem Haus und der Ehewohnung aus- und zu ihrer Mutter hinzuziehen; Anlass und Hintergrund dieser Entscheidung(en) war jedoch ausschließlich das vom Erblasser ihr gegenüber gesetzte feindselige und gewalttätige Verhalten, welches ihr ein weiteres Zusammenleben mit diesem und in der bisherigen Umgebung verunmöglichte. So wie jemand, der die bisherige Ehewohnung etwa bei Urlaub, Verwandtenbesuch oder Kuraufenthalt nicht endgültig, sondern bloß vorübergehend verlassen hat, ein Rückkehr- und damit auch Wohnrecht im Sinne des gesetzlichen Vorausvermächtnisses hat, so kann auch für den vorliegenden, ausschließlich durch in der Sphäre des gewalttätigen Erblassers gelegene Umstände geprägten Auszugentschluss der Klägerin lebens- und realitätsnahe nichts anderes gelten.