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Zivilrecht

OGH: Die Anspannungstheorie hat auch für Unterhaltsberechtigte zumindest eingeschränkte Gültigkeit

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Sozialhilfe, Doppelversorgung, Anspannungstheorie, zumutbarer Erwerb

In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 3 Ob 25/07h hat sich der OGH mit dem Sozialhilfe empfangenden Unterhaltsberechtigten befasst:
OGH: Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen, werden als Einkommen des Unterhaltsverpflichteten oder aber auch des Unterhaltsberechtigten qualifiziert, es sei denn, eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten wäre vom Gesetzgeber beabsichtigt. Zu dieser Frage wurde in der oberstgerichtlichen Rsp schon wiederholt ausgesprochen, dass die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe dann als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden kann, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine "aufgeschobene" Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht und demnach die einmal gewährte Sozialhilfe nicht mehr zurückgefordert werden kann. Damit wird einerseits eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten vermieden und andererseits dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der Unterhaltspflichtige durch die Gewährung von Sozialhilfe nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers von seiner Verpflichtung entlastet werden soll.
Die Anspannungstheorie hat auch für Unterhaltsberechtigte zumindest eingeschränkte Gültigkeit. Der Unterhaltsberechtigte hat zumindest einem zumutbaren Erwerb nachzugehen. Er darf also seine Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen und damit eine Unterhaltspflicht auslösen.

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