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Zivilrecht

OGH: Das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft führt zum Ruhen des Unterhaltsanspruches des geschiedenen Gatten

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 ABGB, §§ 66 ff EheG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft

In seinem Erkenntnis vom 16.03.2007 zur GZ 6 Ob 28/07x hat sich der OGH mit der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und dem Unterhaltsanspruch befasst:
Nach der Scheidung ging die Beklagte eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft ein.
Dazu der OGH: Nach stRsp setzt eine Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen. Die Lebensgemeinschaft wird als ein eheähnlicher Zustand definiert, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Darunter wird ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung tritt durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht. Während die Rechtsprechung ursprünglich die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft als sittenwidrig einstufte, betont die neuere Rechtsprechung mehr den Gedanken, ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener dürfe nicht besser gestellt sein als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt.
Wenngleich das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht als ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel im Sinne des § 74 EheG angesehen werden kann, würde doch eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur jedenfalls zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. Freilich lässt sich dies bei einer homosexuellen Lebensgemeinschaft nicht damit begründen, ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener dürfe nicht besser gestellt sein als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt, weil nach der derzeitigen Rechtslage eine Eheschließung zwischen Personen desselben Geschlechts jedenfalls nicht in Betracht kommt (§ 44 EheG). Hingegen erweist sich die Erwägung, wonach im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen sei, als unverändert zutreffend. Letztlich ist hier der allgemeine Grundgedanke entscheidend, wonach der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten eine Nachwirkung der ehelichen Beistandspflicht darstellt. Demgemäß betonen auch Teile der zweitinstanzlichen Rechtsprechung, dass es für das Ruhen des Unterhaltsanspruchs nicht so sehr auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, sondern darauf ankommt, ob das konkrete Verhältnis das Unterhaltsbegehren sittenwidrig erscheinen lasse. Sittenwidrig sei ein Unterhaltsbegehren bei einer derart intensiven und umfassenden Beziehung, die den Rückgriff auf die Fortwirkungen der Ehe ächte und den Unterhaltspflichtigen der Lächerlichkeit preisgebe.

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