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Zivilrecht

OGH: In Krankenanstalten sind Betroffene nur dann von der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 1 HeimAufG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, Krankenanstalt

In seinem Beschluss vom 22.02.2007 zur GZ 3 Ob 246/06g hat sich der OGH mit der Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG befasst:
Die Bewohnerin, die im Wohnhaus für behinderte Menschen lebt, wo sie ständig gepflegt und betreut wird, erlitt einen Becken- und Schenkelhalsbruch, der im Landesklinikum Krems an der Donau operativ versorgt wurde. Da die Bewohnerin stereotaktische Dauerbewegungen machte und dies nach Erwachen aus dem künstlichen, nach-operativen Tiefschlaf den Heilungsverlauf der Brüche gefährdet hätte, wurde über Antrag des Primararztes eine Fixation genehmigt. Die Bewohnervertreterin beantragte unter Hinweis darauf, dass sie von den Freiheitsbeschränkungen der Bewohnerin (Hindern des Verlassen des Bettes mittels Seitenteilen, Fixierung der rechten Hand am Seitenteil und medikamentöse Sedierung) nicht verständigt worden sei, die Freiheitsbeschränkung nach § 11 HeimAufG zu überprüfen.
Dazu der OGH: In Krankenanstalten sind Betroffene nur dann von der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden.

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