In seinem Beschluss vom 08.03.2007 zur GZ 2 Ob 225/06m hat sich der OGH mit der Frage der Besorgnisgefahr iSd § 812 ABGB befasst, wenn sowohl Erben als auch Nachlassgläubiger im Ausland wohnen:
OGH: Nach Lehre und stRsp genügt zur Bewilligung der Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben jede hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte. Die Absonderung soll allen denkbaren Gefahren vorbeugen, die Gefahr der Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist nur als Beispiel einer Gefahr genannt. Die Möglichkeit der Verbringung des Nachlassvermögens durch im Ausland wohnhafte Erben begründet eine solche Besorgnis, weil damit eine Erschwerung der Verfolgung und Vollstreckung der Ansprüche des Nachlassgläubigers verbunden ist. Die Gefahrenbesorgnis iSd § 812 ABGB kann aber nur dann als gegeben erachtet werden, wenn der Erbe in einem Staat wohnt, der nicht dem EuGVÜ/LGVÜ beigetreten ist. Wenn schließlich Gläubiger und Erbe im selben Staat wohnhaft sind - wie hier zwischen erbl Tochter und Gläubiger der Fall - schließt sich eine begründete Gefahrenbesorgnis lediglich auf Grund des ausländischen Wohnsitzes des Erben regelmäßig von selbst aus, da diesfalls keine besondere Erschwerung der Verfolgung und Vollstreckung der Ansprüche für den Gläubiger besteht.