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Zivilrecht

OGH: Ein Haftpflichtversicherer, der sich lediglich auf eine Bestrafung nach §37a FSG beruft, kann schon deshalb keinen Regress nehmen, weil er die zwingenden Vorgaben nach § 5 Abs 1 Z 5 KHVG und Art 9 Punkt 2.2. AKHB 2001, nämlich durch Alkohol beeinträchtigter Zustand iSd Straßenverkehrsvorschriften, nicht erfüllt

20. 05. 2011
Gesetze: Art 9 AKHB, § 5 KHVG, § 6 Abs 2 VersVG, § 37a FSG, § 14 Abs 8 FSG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Straßenverkehrsrecht, Führerscheinrecht, Haftpflichtversicherung, Obliegenheitsverletzung, Alkoholisierung, Regress

In seinem Erkenntnis vom 31.01.2007 zur GZ 7 Ob 298/06h hat sich der OGH mit der Alkoholisierung im Straßenverkehr und dem Regress des Haftpflichtversicherers befasst:
Nach dem Unfall wurde der Beklagte mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus gebracht. Dort stellte der zuständige Arzt einen stark alkoholisierten Zustand des Beklagten (der laut Auskunft des Notarztes einige Zeit bewusstlos gewesen war) fest. An Ort und Stelle war eine Atem-Alkoholuntersuchung aufgrund seiner Kopfverletzungen nicht möglich gewesen. Um 4 Uhr früh wurde daher die Polizei zwecks Atem-Alkohol-Untersuchung ins Krankenhaus beordert, wo der behandelnde Arzt die Auskunft erteilte, dass keine Untersuchung möglich sei und der Beklagte auf die Durchführung einer klinischen Untersuchung nicht reagiere.
Dazu der OGH: Es entspricht stRsp, dass für den Regressanspruch des Versicherers nach den hier unstrittig anzuwendenden Bestimmungen (§ 5 Abs 1 Z 5 iVm § 7 Abs 1 KHVG und Art 9 Punkt 2.2. iVm Art 1 Punkt 1. AKHB 2001) zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es muss im Regressprozess einerseits der Nachweis der Alkoholisierung ("im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften") erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes vorliegen, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
Ein Haftpflichtversicherer, der sich lediglich auf eine Bestrafung nach §37a FSG beruft, kann schon deshalb keinen Regress nehmen, weil er die zwingenden Vorgaben nach § 5 Abs 1 Z 5 KHVG und Art 9 Punkt2.2. AKHB2001, nämlich durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften, nicht erfüllt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Lenker nicht einmal nach § 37a FSG, sondern überhaupt nicht bestraft wurde.

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