In seinem Beschluss vom 08.03.2007 zur GZ 2 Ob 249/05i hat sich der OGH mit dem PHG befasst:
OGH: Welche Frist als "angemessen" iSd § 1 Abs 2 PHG anzusehen ist, legt das PHG nicht fest. Die in den Erläuterungen zu § 1 der RV angeführten zwei Wochen sind nur ein Anhaltspunkt für "Durchschnittsfälle". Es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Angemessenheit der Benennungsfrist vor allem an der Art des Produkts, dem Sitz des primär Haftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen. Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung des OGH ist es nicht notwendig, dass der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten, wenn dieser aus der Aufforderung erkennen kann, dass der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stellt. Was die Länge der dann angemessenen Frist betrifft, hat der OGH eine Benennung nach mehr als vier Monaten als jedenfalls verspätet qualifiziert, ebenso bei rund fünfeinhalb Wochen, dagegen die Einhaltung einer 16tägigen Frist als ausreichend.