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Zivilrecht

OGH: Die Verlassenschaft ist nicht als dritter, ohne eigenes Verschulden Mithaftender im Sinne der zu § 1489 Satz 2 ABGB ergangenen Judikatur anzusehen und kann sich daher auch nicht auf die bloß dreijährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung berufen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1489 ABGB, § 531 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Nachlass

In seinem Beschluss vom 08.03.2007 zur GZ 2 Ob 240/05s hat sich der OGH mit § 1489 ABGB und der Verjährungsfrist für den Nachlass des Täters befasst:
OGH: Die 30jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt nach der Judikatur nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte. In zivilrechtlicher Hinsicht legen die (überwiegende) Lehre und die stRsp § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach herrschender Auffassung auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen. Der Nachlass ist zwar ein eigenständiges Rechtssubjekt, er stellt aber die Summe der erblichen vermögenswerten Rechte und Pflichten des Erblassers dar und existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben. Nach § 531 ABGB ist die Verlassenschaft bis zur Einantwortung Inbegriff der mit dem Tod nicht untergegangenen Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Daraus folgt, dass sie nicht als dritter, ohne eigenes Verschulden Mithaftender im Sinne der zu § 1489 Satz 2 ABGB ergangenen Judikatur anzusehen ist und sich daher auch nicht auf die bloß dreijährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung berufen kann.

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