In seinem Beschluss vom 15.02.2007 zur GZ 6 Ob 17/07d hat sich der OGH mit der Verkehrssicherungspflicht und Handeln auf eigene Gefahr befasst:
Die Klägerin stieg - nachdem sie sich bei einem Mitglied der beklagten Partei nach einer Seilsicherung erkundigte und dieser sie zu einem weiteren Mitglied schickte, damit sie sich von diesem anseilen lässt - ungesichert in die Kletterwand ein. Infolge eines Absturzes kam die Klägerin mit ihrem rechten Fuß in einem Spalt auf, der zwischen zwei Matten bestand, wodurch die Matten auseinanderrutschten und die Klägerin direkt auf dem Fußboden aufprallte und sich dadurch verletzte.
Dazu der OGH: Eine Anlage wie die vorliegende Kletterwand ist so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benützern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. Die Anlage muss demnach sachgerecht und zweckgerecht konstruiert sein, sodass bei normalem, bestimmungsgemäßem Gebrauch keine durch die Art der Anlage (mit-)verursachte Schäden auftreten können. Die Anlage darf demnach nicht selbst gefahrenträchtig sein. Die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden.
Nach stRsp liegt Handeln auf eigene Gefahr dann vor, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt; jede Haftung entfällt dann mangels Rechtswidrigkeit, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr erkennt oder erkennen konnte und dem daher Selbstsicherung zuzumuten ist. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist in solchen Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen.
Den Besuchern der Veranstaltung wurde offensichtlich signalisiert, dass eine Seilsicherung lediglich freiwillig sei. Allerdings war für diese (unerfahrenen) Besucher "überhaupt nicht erkennbar", dass die Kletterstelle relativ schwierig ist. Für die Klägerin war daher die Gefahrensituation, in die sie sich begeben würde, nicht erkennbar; der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr scheidet somit aus.