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Strafrecht

OGH: Rechtsmittel iZm anwaltlichem Disziplinarverfahren

Grundlage für den Strafausspruch ist der Schuldspruch, womit auch die Berufung gegen den Strafausspruch ihre Argumente auf der Basis der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu entwickeln hat

25. 10. 2025
Gesetze: § 49 DSt, §§ 32 ff StGB, § 16 DSt, Art 6 EMRK
Schlagworte: Standesrecht, Anwalt, Rechtsmittel, Strafbemessung, überlange Verfahrensdauer

GZ 22 Ds 2/25a, 09.07.2025


 

OGH: Nach stRsp sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen.


 

Hievon ausgehend ist die Gewichtung des besonderen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 1 StGB dahin zu korrigieren, dass der Beschuldigte (nicht drei, sondern) vier Disziplinarvergehen begangen hat, weil im Schuldspruch 2 beide Deliktsfälle des § 1 Abs 1 DSt idealkonkurrierend zusammentreffen. Demgegenüber tritt der Umstand, dass das Disziplinarverfahren aus einem nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat (§ 34 Abs 2 StGB), mildernd hinzu.


 

Grundlage für den Strafausspruch ist der Schuldspruch, womit auch die Berufung gegen den Strafausspruch ihre Argumente auf der Basis der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu entwickeln hat. Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Berufung, indem sie – abweichend von den Konstatierungen des Disziplinarrats – zum Schuldspruch 1 einwendet, die zeitgerechte Verständigung des Mandanten von den Zahlungseingängen sei auf Arbeitsüberlastung zurückzuführen gewesen, und zum Schuldspruch 2 behauptet, der Beschuldigte habe rechtsirrig die Auffassung vertreten, dem Mandanten nicht persönlich verrichtete Tagsatzungen verrechnen zu dürfen.


 

Bei einem gesetzlichen Rahmen von bis zu 45.000 Euro (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) entspricht die vom Disziplinarrat verhängte Geldbuße der Verschuldensschwere (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) und trägt den (mangels diesbezüglicher Angaben des Beschuldigten zutreffend zugrunde gelegten) durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessen Rechnung (§ 16 Abs 6 DSt).


 

Allerdings reicht hier der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB in die Grundrechtssphäre. Nach der Jud des EGMR ist das Grundrecht auf Entscheidungen in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK) nämlich jedenfalls dann verletzt, wenn sich die Verfahrensdauer insgesamt als unangemessen lang erweist, was hier unter Berücksichtigung der geringen Komplexität des Falles mit Blick auf die zwischen dem Einlangen der Disziplinaranzeige und der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses liegende Zeitspanne von mehr als zwei Jahren zu bejahen ist.


 

Der OGH erkennt die in der solcherart überlangen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung ausdrücklich an und gleicht sie durch eine Reduktion der Geldbuße um 2.000 Euro aus.


 

Im Hinblick auf das bisherige Wohlverhalten des Beschuldigten konnte ein Teilbetrag von 3.500 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.


 


 

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