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Zivilrecht

OGH: Zum Übergang des Nutzens beim (Liegenschafts-) Kauf

Da der sich aus einem Kaufvertrag ergebende Herausgabeanspruch nach §§ 1050 iVm 1064 ABGB nicht von vornherein und seiner Natur nach auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist, liegt kein Anwendungsfall des § 1480 ABGB vor und er verjährt in 30 Jahren

25. 10. 2025
Gesetze: § 1050 ABGB, § 1064 ABGB, § 1480 ABGB
Schlagworte: Kaufrecht, Kaufvertrag, Liegenschaft, Übergang des Nutzens, vereinbarter Zeitpunkt, Zivilfrüchte, Mietzinseinnahmen, Herausgabe an den Käufer, Verjährung

GZ 7 Ob 134/25v, 25.09.2025


 

OGH: Für den Übergang von Gefahr und Nutzen verweist § 1064 ABGB auf die für den Tauschvertrag geltenden Regelungen. Nach § 1050 ABGB gebühren dem Besitzer die Nutzungen der Sache nur bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Ab diesem Zeitpunkt stehen sie - unabhängig vom Eigentumsübergang - dem Übernehmer zu, auch wenn die Sache noch nicht übergeben worden ist. Unter Nutzungen sind alle Vorteile zu verstehen, die mit der Sache verbunden sind. Dazu zählen auch periodisch fällig werdende Zivilfrüchte wie etwa Mieteinnahmen.


 

Die Klägerin hat daher hier nach §§ 1050 iVm 1064 ABGB einen Anspruch auf Herausgabe der der Beklagten nach der bedungenen Übergabe zugegangenen Mietzinse.


 

Nach § 1480 ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in 3 Jahren. Wesentlich für die Anwendbarkeit des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Den Fällen des § 1480 ABGB ist gemein, dass sich die periodische Wiederkehr der Leistungen unmittelbar aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung und der Art des Anspruchs ergibt.


 

Hier müssen aber die Bestandverhältnisse zwischen der beklagten Verkäuferin und den Mietern auf der einen Seite und der sich aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ergebende Anspruch auf Herausgabe der der Beklagten zugegangenen Nutzungen auf der anderen Seite unterschieden werden. Für den Klagsanspruch sind nicht die Bestandverhältnisse, sondern der Kaufvertrag maßgeblich. Aufgrund des Kaufvertrags hat die Klägerin ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe einen auf §§ 1050 iVm 1064 ABGB gründenden Herausgabeanspruch hinsichtlich zugegangener Nutzungen. Es handelt sich also nicht um einen Anspruch auf Leistungen, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Selbst wenn daher Nutzungen wiederholt beim Veräußerer anfallen, ist dies bloß eine Folge dessen, dass die Übergabe solange verzögert wurde, bis bestimmte Nutzungen dem Veräußerer neuerlich zukommen. Da der sich aus einem Kaufvertrag ergebende Herausgabeanspruch nach §§ 1050 iVm 1064 ABGB nicht von vornherein und seiner Natur nach auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist, liegt kein Anwendungsfall des § 1480 ABGB vor. Der Anspruch verjährt nach 30 Jahren.


 


 

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