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Verkehrsrecht

VwGH: Mängel am LKW – zur Präzisierung der Tat (§ 44a Z 1 VStG) iZm § 4 Abs 2 KFG

Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs 2 KFG darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll

02. 06. 2024
Gesetze: § 4 KFG, § 44a VStG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger, Tathandlung, Präzisierung der Tat

GZ Ra 2023/02/0097, 08.02.2024


 

VwGH: Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen hg Jud zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren.


 

Das Straferkenntnis der belBeh wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In beiden Spruchpunkten des Straferkenntnisses wurde - vor der Korrektur durch das VwG - nach wörtlicher Wiedergabe des § 4 Abs 2 erster Satz KFG die jeweilige Tathandlung insofern umschrieben, als festgestellt wurde, dass „die Runge und der Aufbau an diversen Stellen beschädigt ist und somit keine Kräfte für eine Ladungssicherung aufnehmen kann“ (Spruchpunkt 1.), und dass „die Kipp- bzw Ladevorrichtung beim linken Hubzylinder undicht ist und somit bei Betrieb Öl auf den Boden tropft“ (Spruchpunkt 2.).


 

Mit dieser Umschreibung der Tathandlungen wird den Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen. Aus der zitierten Rechtsvorschrift des § 4 Abs 2 KFG ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des § 4 Abs 2 KFG darstellenden Tathandlung hervorzugehen hat, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 KFG der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll.


 

Im Straferkenntnis der belBeh wird zunächst der Gesetzestext des § 4 Abs 2 erster Satz KFG wörtlich zitiert. Bei der anschließenden Umschreibung der Tathandlungen fehlen jedoch notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 erster Satz KFG der Revisionswerber durch den festgestellten Mangel jeweils verwirklicht haben soll und ist daher eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht.


 

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